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Im Prozess Aldi gegen Comité Champagne untersagt das Oberlandesgericht München die Verwendung der Ursprungsbezeichnung Champagne für ein Sorbet. Da es zwar Champagner enthält, aber keinen feststellbaren Champagner-Geschmack aufweist, klagte das Comité Champagne auf Unterlassung. Der Prozess ging bis zum Europäischen Gerichtshof, der folgende Richtlinie erlies:
„Bei der Klärung der Frage, ob die fragliche Zutat dem betreffenden Lebensmittel eine wesentliche Eigenschaft verleiht, stellt die Menge der in dem Lebensmittel vorhandenen Zutat ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium dar“. Der Gerichtshof in Luxemburg machte die Verwendung des Namens davon abhängig, „ob das Erzeugnis einen Geschmack aufweist, der hauptsächlich durch das Vorhandensein von Champagner (...) hervorgerufen wird“. Das Oberlandesgericht München entschied nun, dass in diesem Fall eine missbräuchliche Ausnutzung der Bekanntheit einer geschützten Ursprungsbezeichnung vorliegt.

(al / Foto: Comité Champagne)

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