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Die Europäische Union hat Wein-Erzeugnisse mit reduziertem Alkoholgehalt in die weinrechtliche Regulierung aufgenommen. Laut der neuen EU-Verordnung 2021/2117 vom 2. Dezember 2021 dürfen Wein, Schaumwein sowie Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure nun mit der Angabe "entalkoholisiert" oder "teilweise entalkoholisiert" ausgezeichnet werden.

Dabei ist die vollständige Entalkoholisierung auf Erzeugnisse beschränkt, die nicht mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe klassifiziert sind. Die teilweise Entalkoholisierung ist damit hingegen für alle Weine, Schaumweine und Perlweine mit zugesetzter Kohlensäure erlaubt. Der Unterschied zwischen „entalkoholisiert“ und „teilweise entalkoholisiert“ liegt beim 2012 von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) verabschiedeten Grenzwert von 0,5 Volumenprozent. Nur Erzeugnisse, die 0,5 Prozent oder weniger Alkohol enthalten, dürfen als „entalkoholisiert“ bezeichnet werden.

Laut den Empfehlungen der OIV sind die zulässigen Verfahren zur teilweisen oder fast vollständigen Verringerung des Ethanolgehalts die partielle Vakuumverdampfung sowie Membrantechniken oder Destillation. Die Mitgliedsstaaten der OIV arbeiten derzeit an einer Rahmendefinition, mit der die spezifischen önologischen Verfahren für diese Produkte festgelegt werden.

(ru / Quelle: OIV; Foto: 123rf.com)

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