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Bei Schaumweinen darf als Herkunft entweder das Land angegeben werden, aus dem die Trauben stammen und in dem der Grundwein erzeugt wurde, oder das Land, in dem die zweite Gärung erfolgte und somit der Schaumwein selbst hergestellt wurde. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschieden.

„Die in der EU geforderte Herkunftsangabe knüpft entweder an das Land an, in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden, oder aber das Land, in dem die zweite Gärung zu Schaumwein erfolgt“, erklärt das OLG wörtlich in einer Pressemitteilung.

Gegenstand des konkreten Streitfalls, der der Entscheidung zugrunde liegt, war ein Schaumwein namens „Italian Rosé“, der als „Product of Italy“ beworben wird. Die Trauben für dieses Erzeugnis wachsen in Italien und werden in Italien vergoren, die zweite Gärung findet jedoch in Spanien statt. Aus diesem Grund hatte ein Weinhersteller gegen die Bezeichnung als italienisches Produkt geklagt, die seiner Ansicht nach „irreführend und wettbewerbswidrig“ sei, wie die Pressemitteilung wiedergibt.

Das Gericht entschied nun, dass die Bezeichnung zulässig ist. Gemäß der Wein-Kennzeichnungsverordnung der Europäischen Union erfolge die Herkunftsangabe „durch die Wörter ‚Wein aus‘, ‚erzeugt in‘, ‚Erzeugnis aus‘ oder entsprechende Begriffe, wobei der Name des Mitgliedstaates oder Drittlandes hinzugefügt wird, ‚in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden‘ (Art. 45 Abs. 1 VO (EU) 2019/33).“

Dies gilt laut OLG auch bei Schaumweinen: Im vorliegenden Fall „würden die Trauben in Italien geerntet und auch dort zu Wein verarbeitet. Die zweite, in Spanien erfolgende Gärung ändere nichts an der in Italien erfolgten Traubenernte und Verarbeitung zu Wein i.S.d. Verordnung. Mit der Wendung ‚zu Wein verarbeitet‘ sei auch nicht bereits das Endprodukt – Schaumwein – gemeint“, heißt es in der Pressemitteilung.

Die EU-Verordnung besagt dem OLG zufolge indessen nicht, „dass ein Schaumwein nur dann als Produkt aus Italien bezeichnet werden dürfe, wenn nicht nur die Trauben von dort stammten und dort zu Grundwein verarbeitet worden seien, sondern auch der Schaumwein dort hergestellt worden sei. Die Verordnung ermögliche vielmehr die Anknüpfung an verschiedene Herstellungsprozesse und damit verbunden unterschiedliche Herkunftsangaben. Der Ort der zweiten Gärung könne [...] alternativ als Herkunftsangabe gewählt werden (Art. 45 Abs. 1 S. 2 VO (EU) 2019/33).“

(CS / Pressemitteilung)

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