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Unter Winzern herrschte bislang Unklarheit über die ab Dezember 2023 geltende Kennzeichnungspflicht auf Schaumwein-Etiketten. Während für Stillweine klar geregelt ist, dass Weine, die ab dem 8. Dezember hergestellt werden, Zutaten und Nährwertinformationen auf dem Etikett tragen müssen, war bei Sekten nicht klar definiert, ab wann ein Wein als „hergestellt“ gilt: ob vor, während oder nach der ersten oder zweiten Gärung. Nun hat die EU-Kommission präzisiert: Bei  flaschenvergorenen Schaumweinen muss die zweite Gärung erfolgt sein. Hat etwa ein Sekt, Cava oder Champagner den geforderten Alkoholgehalt und Überdruck ab dem Stichtag 8. Dezember 2023 erreicht, müssen die erforderlichen Angaben auf seinem Etikett erscheinen.

(ru / winzer.at)

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