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Ab 8. Dezember 2023 müssen sämtliche Weinetiketten detaillierte Angaben zu Nährwerten, Zusatzstoffen und Allergenen ausweisen. Doch nicht nur auf Flaschen, auch für Preislisten, Onlineshops und andere Bestellformen gilt die Kennzeichnungspflicht. Wir haben die wichtigsten Details zusammengestellt.

Es war lange angekündigt, nun wird’s konkret: Zum Jahresende 2023 werden Weine, Schaumweine, Obstweine und aromatisierte Weine laut EU-Recht wie Lebensmittel behandelt. Das bedeutet: Sie müssen mit einer Nährwert- und Zutatenliste ausgestattet werden. Derzeit (Stand: Juni 2023) verhandeln die europäischen Weinverbände aber noch mit den Verantwortlichen der EU, um alle Weine, die vor dem 8. Dezember 2023 produziert, aber noch nicht etikettiert wurden, von der Kennzeichnungspflicht auszunehmen. Sollten die EU-Verantwortlichen einlenken, wäre fast der gesamte Jahrgang 2023 (noch) nicht davon betroffen. Bislang ist noch nicht abzusehen, wann die endgültige Entscheidung fällt - und mit welchem Ergebnis.

Ob mit Jahrgang 2023 oder 2024: Jeder Erzeuger hat die Wahl, die Angaben direkt am Etikett aufzulisten oder sie mit einem QR-Code online zur Verfügung zu stellen. Davon ausgenommen sind nur die Angaben des Nährwerts in Kilokalorien und Kilojoule sowie der allergenen Stoffe. Beide müssen direkt auf dem Etikett zu lesen sein.

In dieser Form müssen künftig QR-Code und Nährwertangaben auf dem Etikett abgebildet werden.

DLR Neustadt
 

Wie müssen die Angaben dargestellt werden?

Bei der Angabe am Etikett ist eine Tabellenform vorgeschrieben, in der sich die Angaben auf 100 ml beziehen. 

Mit einem „e-Label“ (QR-Code) kann die vollständige Nährwertdeklaration und das Zutatenverzeichnis auch digital angegeben werden. Brennwertangaben und Allergenkennzeichnung müssen aber trotz QR-Code direkt auf dem Weinetikett zu lesen sein. Die Allergenkennzeichnung kann bei einem e-Label auch außerhalb des Sichtfeldes der Pflichtangaben erfolgen.

Die verwendete Sprache für das Verzeichnis der Zutaten und auch die Nährwertkennzeichnung müssen für den Verbraucher des Vermarktungslandes leicht verständlich sein, das heißt in Landessprache(n).

 

Was muss künftig wie auf dem Etikett stehen?

Die Nährwertdeklaration umfasst Angaben zum Brennwert, Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz. Der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal) muss auf dem Etikett angegeben werden, und zwar beim Bescheid für die Qualitätswein-Prüfnummer. Bei Kohlenhydraten und Zucker wird empfohlen, den Wert basierend auf dem Restzuckergehalt des Weins anzugeben.

Wird kein QR-Code verwendet, müssen ab dem Jahrgang 2023 oder 2024 diese Angaben auf dem Etikett zu finden sein.

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Fett, gesättigte Fettsäuren, Eiweiß und Salz sind im Wein aufgrund technologischer Gründe in vernachlässigbar geringen Mengen enthalten. Daher ist eine aktuelle Analyse dieser Werte in der Regel nicht notwendig. Wenn sie in geringfügigen Mengen enthalten sind, müssen die Gehalte in Gramm (g) angegeben werden. Die Angabe des Brennwerts in kJ und kcal sowie der Kohlenhydrate und Zucker über 10 g je 100 ml erfolgt ohne Dezimalstelle. Werte unter 10 g je 100 ml werden auf 0,1 g genau angegeben, und Kochsalz wird auf 0,01 g genau angegeben.

Alternativ kann unterhalb der Tabelle auch die Angabe "Enthält geringfügige Mengen von Fett, gesättigten Fettsäuren, Eiweiß und Salz" gemacht werden.

Neben den Nährwerten müssen auch alle Zutaten aufgeführt werden, die zur Herstellung eines Weins nötig sind und nicht vollständig verbraucht oder entfernt werden (Verarbeitungshilfsstoffe). Das Zutatenverzeichnis muss mit dem Wort "Zutaten:" eingeleitet werden, gefolgt von der Liste der verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge ihrer Menge (Masse). Dabei müssen die offiziellen Bezeichnungen oder, falls vorhanden, E-Nummern verwendet werden. Zusätzlich wird die Zusatzstoffklasse für jeden Zusatzstoff angegeben.

Das Zutatenverzeichnis beginnt immer mit dem Begriff "Trauben" oder "Traubenmost" (falls noch nicht behandelt). Bei einer Anreicherung folgt in der Regel der Begriff "Zucker". Wenn mehrere Weine verschnitten wurden, ist es ratsam, alle verwendeten Zutaten zusammen aufzuführen. Zucker, Weinsäure oder Schwefeldioxid werden damit nur einmal im Verzeichnis aufgeführt. Zutaten, die weniger als zwei Prozent des Endproduktes ausmachen, können am Ende in beliebiger Reihenfolge angegeben werden. Dies betrifft viele Zusatzstoffe und Behandlungsmittel – sie müssen in der Liste aufgeführt sein

Die Allergene müssen im Zutatenverzeichnis korrekt bezeichnet und hervorgehoben werden, in der Regel durch Fettdruck. Die Allergene werden beispielsweise so angegeben: "Schwefeldioxid" bzw. "E220 (Sulfite)", "Kaliumbisulfit", "Kaliummetabisulfit", "Lysozym (Ei)", "Eialbumin", "Casein (Milch)". Letzteres kann unter Umständen auch als Verarbeitungshilfsstoff aufgeführt werden. Doch Vorsicht: Wenn das Zutatenverzeichnis explizit auf dem Etikett angegeben wird, genügt allein die Angabe "Sulfite" nicht den rechtlichen EU-Kennzeichnungsvorschriften. Wenn ein QR-Code auf dem Etikett verwendet wird, muss zusätzlich die Angabe "Enthält Sulfite" auf dem Etikett stehen.

 

Wie groß müssen die Angaben sein?

Die Kennzeichnung muss gut lesbar und unverwischbar sein sowie sich deutlich vom Hintergrund abheben. Die Mindestschriftgröße für Etiketten beträgt 1,2 mm x-Höhe, wobei die x-Höhe die Höhe des Kleinbuchstabens "x" von der Grundlinie aus gemessen ist. Alle Angaben müssen im gleichen Sichtfeld wie die übrigen obligatorischen Angaben (Alkoholgehalt, Nennvolumen, Abfüller usw.) erfolgen. Wenn das Zutatenverzeichnis und die Nährwerttabelle nebeneinander angeordnet sind, beträgt der ungefähre Flächenbedarf auf dem Etikett einer 0,75 l-Flasche 6,8 cm in der Breite und 2,5 cm in der Höhe.

 

Welche Angaben dürfen via QR-Code abrufbar gemacht werden?

Mit Ausnahme des Brennwerts (kJ, kcal) und der Allergenkennzeichnung (in der Regel "enthält Sulfite") dürfen die neuen Kennzeichnungselemente online über den Link per QR-Code auf dem Etikett angegeben werden. Doch es gibt dabei drei Auflagen: 

  1. Es dürfen nach dem Klick auf die Liste keine Nutzerdaten erhoben werden (z.B. Cookies).
  2. Es dürfen auf der Page mit der Zutatenliste keine weblichen Informationen oder Links zu Shops oder Werbung vorhanden sein.
  3. Es muss einen Hinweis auf dem Etikett geben, dass Zutaten und Nährwerte online deklariert werden, gefolgt vom QR-Code mit den verlinkten Daten.

Beispiel des DLR Neustadt für eine Zutatenliste im Netz, die nach dem Klick auf den QR-Code erscheint.

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Wie groß muss der QR-Code sein?

Eine Mindestgröße für den QR-Code ist nicht vorgeschrieben. Um gut lesbar zu sein, brauchen QR-Codes im Allgemeinen eine Größe von mindestens 1 x 1 cm.

 

Wie genau müssen die Angaben sein?

Die Angaben müssen gemäß den harmonisierten Toleranzen in der EU gemacht werden. Für Weine mit weniger als 100 g/l Zucker, also fast allen Weine außer den edelsüßen, ist eine Toleranz von 2 g/100 ml zulässig (entspricht 20 g/l). Bei edelsüßen Weinen mit mehr als 100 g/l Zucker toleriert die EU Abweichungen von bis zu 20 Prozent bei der Angabe der Kohlenhydrate/Zucker.

Für den Brennwert gibt es keine EU-weit harmonisierte Toleranz. Es können jedoch Abweichungen aufgrund einzelner Toleranzen für Alkoholgehalt, Restzucker und Säure auftreten. Daher wird auch bei der Angabe des Brennwerts “ein gewisser Schwankungsbereich” akzeptiert. Wie groß er sein wird, ist derzeit noch nicht bekannt.

In Online-Shops muss der Link zur Zutatenliste für jeden Wein gut sichtbar eingefügt werden.

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Was ist bei Preislisten und Online-Shops zu beachten?

Auf Preislisten, Prospekten, Flyern sowie in Web-Shops, die eine direkte Bestellung von Weinen durch Endverbraucher online, per Brief, Telefon oder Fax möglich machen, müssen ebenfalls die Zutatenverzeichnisse und Nährwert-Informationen angegeben werden. Hier ist es wichtig, dass der Kunde während des Bestellvorgangs den Zugriff auf alle relevanten Kennzeichnungs-Informationen hat. Falls nicht genügend Platz für eine tabellarische Darstellung der Nährwerte vorhanden ist, können die Nährwerte in Ausnahmefällen auch hintereinander aufgeführt werden – solange die Lesbarkeit gewährleistet ist.

Auch Weinvermarkter, die ihre Flaschen an Endverbraucher verkaufen, müssen ihre Weinetiketten, Preislisten und Webshops entsprechend anpassen. Viele Weinbauverbände haben spezielle Vereinbarungen mit Anbietern von digitalen Etiketten getroffen und empfehlen ihren Mitgliedern, sich frühzeitig auf die Umsetzung der neuen Bestimmungen vorzubereiten.

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