Kategorien
Fallen Korkfehler unter die Gewährleistung?
Verantwortlich für den sogenannten Korkschmecker ist die chemische Substanz Trichloranisol (TCA), die von Mikroorganismen wie etwa Schimmelpilzen gebildet wird. Ist der Korken mit TCA kontaminiert, entwickelt der damit verschlossene Wein einen muffigen, modrigen Geruch und/oder einen dumpfen, bitteren Geschmack. Mit der Zeit wird er dadurch ungenießbar.
Ein solcher Korkfehler – also die sensorische Beeinträchtigung eines Weins aufgrund eines schadhaften Korkens – stellt einen Qualitätsmangel dar, der unter die Gewährleistungspflicht fällt. In Deutschland sind Sachmängel dieser Art in § 434 BGB geregelt, und in einem solchen Fall ist laut Gesetz der Verkäufer (d. h. der Winzer oder Händler) in der Gewährleistung.
Die Rechtslage ist eindeutig: Bei einem Korkschmecker hat der Kunde einen Anspruch auf Nacherfüllung (Lieferung eines mangelfreien Weins) oder er kann vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder den Ersatz seines Schadens oder seiner Aufwendungen verlangen (in Deutschland geregelt in §§ 434 ff. BGB). Das heißt: Für einen Wein mit Korkfehler gibt es entweder eine neue Flasche oder das Geld zurück.
Diese Regelungen gelten einheitlich für den stationären Handel ebenso wie für den Online- und Versandhandel. Allerdings ist es im Online- und Versandhandel für den Kunden deutlich aufwändiger, den Fehler nachzuweisen. Im Ladengeschäft – zumal an seinem Wohnort – kann der Kunde einen fehlerhaften Wein zurückgeben, und der Händler kann sich vom Korkschmecker selbst überzeugen (der verschwindet nämlich nicht, sondern wird mit Luftkontakt meist eher noch stärker). Im Online- oder Versandhandel müsste der Kunde den fehlerhaften Wein (also eine geöffnete Flasche) zurückschicken, um seinen Anspruch geltend zu machen. Wie hier im Einzelfall zu verfahren ist, lässt sich in der direkten Korrespondenz mit dem Shop-Betreiber (sei er Händler oder Winzer) per Telefon oder E-Mail klären.
In der Gastronomie gilt die Gewährleistung für Weine mit Korkfehler ebenfalls – mit dem Vorteil für den Kunden, dass er den Korkschmecker bereits vor der Bezahlung wahrnehmen und beanstanden kann.
Korkfehler können trotz großer Fortschritte der produzierenden Industrie immer wieder vorkommen. Auch wenn der Verkäufer dafür selbst nicht verantwortlich ist, ist er in der Gewährleistungspflicht.
Weitere Informationen finden sich in dem folgenden Artikel im wein.plus Magazin:
Rechtstipp: Wenn Wein korkt
Hinweis: Weder diese Antwort noch der verlinkte Magazinartikel stellen eine Rechtsberatung dar und ersetzen eine solche auch nicht.