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Umtausch? Geld zurück? Wenn eine Flasche Wein korkt, gibt’s oft nervige Diskussionen zwischen Kunden und Händlern oder Winzern. Rechtsanwältin Nadine Liesching klärt auf, was zu tun ist - und wer welche Rechte hat.

Nadine Liesching Rechtsanwältin Nadine Liesching von der Kanzlei HWLP in München ist Spezialistin für Rechtsfragen in der Weinbranche.

Vielen Weinfreunden ist das Thema gut bekannt – und gefürchtet: Weine können trotz aller Vorkehrungen und Kontrollen „korken“ und sind damit nicht genießbar. Das passiert trotz immer besserer Produktionsverfahren noch immer recht häufig. Dazu ein paar Zahlen aus dem wein.plus-Lexikon: 2022 wurden weltweit rund 258 Mio hl Wein produziert. Von dieser Menge wurden etwa zwei Drittel in Flaschen abgefüllt. Damit kamen rund 36 Mrd 0,75l-Flaschen in den Handel. Von ihnen wurden 80 Prozent mit Naturkorken verschlossen, das ergibt 29 Mrd 0,75-l-Flaschen. Waren 2022 nur ein Prozent dieser Flaschen mit dem Korkton-Auslöser Trichloranisol (TCA) kontaminiert, kamen damit weltweit 290 Mio. untrinkbare Flaschen bei Weinfreunden in den Keller – oder auf den Tisch.

Wurde eine Weinflasche mit TCA-Fehler erst kurz zuvor beim Winzer oder Weinhändler, egal ob online oder vor Ort, gekauft und zuhause sachgemäß gelagert, sind private Kunden bei Diskussionen mit dem Winzer oder Weinhändler durch die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte geschützt. Das „Korken“ eines Weins stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar, da der Wein nicht die vereinbarte - oder erwartbare - Qualität aufweist und zudem nicht zum üblichen Gebrauch taugt.

Anders ist das beim Weinstein. Er ist eine natürliche Substanz und hat keinen Einfluss auf den Geschmack und die Qualität eines Weines. In gelöster Form kann Weinstein in jedem Wein vorkommen. Deshalb stellt Weinstein keinen Mangel im juristischen Sinne dar - ebenso wenig wie das Depot beim Rotwein.

Diese Rechte haben die Kunden

In Fällen mit TCA kontaminierter Weinflaschen haben Verbraucher diese Rechte:

  1. Lieferung einer mangelfreien Weinflasche (Nacherfüllung, § 439 BGB)
  2. Minderung des Kaufpreises (§ 441 BGB) bei Behalten des mangelhaften Weins
  3. Rücktritt vom Kaufvertrag bei erfolgloser Nacherfüllung laut § 440 BGB
 

Beim korkenden Wein kommt zunächst nur die Nachlieferung einer neuen Flasche in Betracht. Dazu ist es nötig, den Mangel beim Winzer oder Weinhändler anzuzeigen. Im besten Falle geht man mit der fehlerhaften Weinflasche beim Händler oder Weingut vorbei und bittet um eine neue Flasche. Ansonsten genügt auch ein Anruf, um den Fehler anzuzeigen.

Sollte keine Weinflasche mehr aus demselben Jahrgang oder aus derselben Qualitätsklasse vorhanden sein oder korkt die ersetzte Flasche ebenfalls, können Kunden eine Kaufpreis-Minderung verlangen. Unter Umständen können sie aber auch vom Vertrag zurücktreten und den kompletten Kaufpreis zurückerstattet bekommen. Das hängt allerdings von der konkreten Situation und der Kulanz des Winzers oder Weinhändlers ab.

Diese Rechte gelten für Kunden beim Kauf im Weingut oder Weinladen ebenso wie für Online-Bestellungen. Wurde der Wein im Onlineshop des Winzers oder Weinhändlers bestellt, erfolgt der Austausch und die Nachlieferung eines fehlerfreien Weins per Versand an die angegebene Adresse. Der Winzer oder der Weinhändler muss allerdings nicht die Kosten tragen, will der Kunde den Wein an einen anderen Ort als die ursprüngliche Lieferadresse geliefert bekommen.

Diese Gewährleistungsrechte gelten für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Lieferung des Weins. Diese Rechte können Händler und Weingüter weder in den AGB noch vertraglich gegenüber den Verbrauchern einschränken oder ausschließen. Auch die gesetzliche Zwei-Jahres-Frist lässt sich so nicht verkürzen.

Weiter gilt die gesetzliche Beweislastumkehr: Verbrauchern wird gemäß § 477 BGB der Nachweis, dass der Wein korkt und damit fehlerhaft ist, deutlich erleichtert. Für den Zeitraum von einem Jahr nach Lieferung liegt die Beweislast, dass der Wein schon vor Kauf oder Versand (Gefahrübergang) gekorkt hat, beim Winzer oder Weinhändler.

 

Diese Rechte haben Weingüter und Weinhändler

Winzer und Weinhändler sind berechtigt zu untersuchen, ob der vom Kunden reklamierte Wein tatsächlich korkt. Dazu können sie die Herausgabe der fehlerhaften Flasche verlangen – allerdings auf ihre Kosten. Bevor sie einen Teil des Kaufpreises oder den Rücktritt des Kunden vom gesamten Vertrag akzeptieren und den vollständigen Kaufpreis zurückzahlen müssen, haben sie das Recht, eine neue und gleichwertige Weinflasche zu liefern.

Hat ein Weinhändler den Wein von einem Weingut oder Importeur bezogen, hat er zudem im Wege des sogenannten “Unternehmer-Regresses” die Möglichkeit, beim Vertragspartner die gleichen Rechte wie der Kunde geltend zu machen. Hat er die Lieferung einer neuen Flasche oder eine Kaufpreisminderung verlangt, kann der Händler den vollständigen Ersatz beim Winzer oder Importeur direkt sowie ohne Fristsetzung geltend machen.

Fazit:

Bei einem korkenden Wein haben Verbraucher eindeutige Mängelgewährleistungsrechte gegenüber dem Winzer oder Weinhändler. Es ist aber wichtig, im Falle eines Kork-Mangels sofort zu handeln und die Nachlieferung vom Winzer oder Weinhändler zu erbitten. Zudem ist es notwendig, den Wein zu Beweiszwecken zu lagern und auf Verlangen zurückzuschicken.

Ziel sollte es bei einer Kork-Reklamation aber immer sein, eine faire Lösung für alle Beteiligten zu finden. Denn ganz ehrlich: Es liegt in den meisten Fällen außerhalb der Verantwortung des Winzers oder Weinhändlers, wenn eine Weinflasche fehlerhafte Kork-Töne aufweist. Der Fehler entsteht – bis auf wenige Ausnahmen – bei der Produktion des Korkens selbst.

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