Die “Omnibus-Richtlinie” fasst vier EU-Richtlinien zu Wettbewerb und Verbraucherschutz in einem Dokument (EU-Richtlinien 2019/2161 v. 27.11.2019) zusammen. Der darauf spezialisierte Rechtsanwalt Hans-Peter Kröger erklärt, was sie enthalten und was sie bedeuten - und welche Risiken für Betreiber von Online-Shops und Homepages daraus entstehen können.
Darin wird gefordert, Verbrauchern offenzulegen, nach welchen Kriterien Rankings in Suchergebnissen dargestellt werden. Wurde die Position darin gekauft, muss sie nun deutlich gekennzeichnet werden. Wichtig ist dabei zudem, ob ein Anbieter auf einem digitalen Marktplatz als Unternehmer handelt
Diese befasst sich vor allem mit dem Thema „Streichpreise“. Darin wird definiert, wie Sie Rabatte in Ihrem Online-Shop darzustellen haben.
Diese Richtlinie regelt die Schadensersatzansprüche von Verbrauchern beim Einkauf. Damit sollen auch die Opfer unseriöser Kaffeefahrten oder aggressiver Haustürgeschäfte besser geschützt werden.
Sie enthält zusätzliche Bußgeld-Regelungen für das Aufsetzen von Verbraucherverträgen, in die rechtsmissbräuchliche Klauseln eingebaut wurden.
Sollte sich das alles für Sie kompliziert anhören: Keine Sorge. Bei den in der Omnibus-Richtlinie zusammengefassten Neuerungen handelt sich vor allem um gesetzliche Regelungen zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht. Haben Sie sich bisher gesetzeskonform und transparent verhalten, haben Sie nichts zu befürchten. Denn nach § 5a Abs. 1 UWG-NEU handelt unlauter,
Wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Doch Vorsicht: Die vielen formalen Details der neuen Regeln könnten mutmaßlich schnell als teure Abmahn-Falle missbraucht werden.
Ab dem 28.05.2022 können, aber müssen Sie keine Faxnummer mehr in der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular angeben. Gesetzlich zwingend bleiben weiterhin die Angabe der Telefonnummer bei der Widerrufsbelehrung sowie der E-Mail-Adresse bei der Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular. Hier ändert sich im Ergebnis nichts.
Stehen Ihnen andere Online-Kommunikationsmittel wie WhatsApp oder Social-Media zur Verfügung, müssen Sie diese nun ebenfalls als Kontaktmöglichkeit angeben (Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EGBGB-Neu). Dabei müssen Sie aber gewährleisten, dass Ihre Kunden die Kommunikation auf einem Datenträger speichern können.
Verkaufen Sie (auch) digitale Inhalte, wie etwa E-Books oder Audiodateien zum Herunterladen, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers nur dann vorzeitig, wenn Sie dem Verbraucher dazu eine Bestätigung übermittelt haben (§ 312f BGB), die auf einem Datenträger gespeichert werden kann.
Wichtig ist nun, die 30-Tage-Regel zu beachten: Als Streichpreis (= Vergleich zwischen altem und neuem Preis, etwa “statt 8,50 Euro nur 6,50 Euro”) darf künftig nur noch der Preis gezeigt werden, der in den vergangenen 30 Tagen am niedrigsten war (§ 11 der Preisangabenverordnung (PAngV))
Seit dem 28.05. sind die Mengeneinheiten zur Angabe des Grundpreises vereinheitlicht: Einheiten von 100 ml oder 100 g sind nicht mehr zulässig. Die Grundpreise für Produkte mit einem typischen Nennvolumen von 250 g oder 250 ml werden künftig bezogen auf 1 kg oder 1 Liter angegeben.
Der Pfandbetrag, etwa für Einweg- und Mehrwegflaschen, muss neben dem Gesamtpreis dargestellt werden - und darf nicht in den Gesamtpreis einbezogen werden.
Ansonsten ändert sich an der Darstellung nichts: § 4 PAngV nF verlangt weiterhin, dass die Grundpreise „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sowie „auf einen Blick wahrnehmbar“ dargestellt sein müssen.’
Seit 28.05.2022 müssen Online-Händler informieren, ob und wie sie sicherstellen, dass es sich bei ihren Kundenrezensionen nicht um Fake-Bewertungen handelt. Die Rezensenten müssen die bewerteten Produkte tatsächlich erworben haben.
§ 5b Abs. 3 UWG
Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.
Diese neuen Pflichtinformationen müssen im unmittelbaren Sicht-Zusammenhang mit den angezeigten Bewertungen erscheinen. Zusätzlich ist zu empfehlen, dass Sie in Ihrer Navigation einen eigenen Menüpunkt mit dem Titel „Informationen zur Echtheit von Kundenbewertungen“ einrichten und dort die Informationen zusätzlich bereitstellen.
Bewerben Sie selbst oder ein anderer für Sie ein Produkt auf den gängigen Social-Media-Kanälen und erhalten Sie oder die Werbepartner dafür eine Gegenleistung wie
müssen Sie dies nun kennzeichnen, wenn Ihre Werbung - oder der Auftraggeber - nicht auf Anhieb zu erkennen ist. Das ist allerdings eine durchaus vage Formulierung. Deshalb empfehle ich, Werbe-Beiträge grundsätzlich zu kennzeichnen.
Meine Newsletter für Weinhändler halten Sie zudem nicht nur über Rechtliches auf dem Laufenden, sondern bieten Ihnen auch hilfreiche Formulierungsvorschläge – etwa zum Widerrufsrecht beim Verkauf digitaler Inhalte oder zur Anleitung, wie Sie Kundenbewertungen in Ihrem Shop überprüfen!