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Hans-Peter Kröger Ob edle Messer, Accessoires oder Delikatessen: Viele Weinhändler bewerben ergänzende Angebote mit geografischen Herkunftsangaben. Doch wird ein Produkt nicht in allen wesentlichen Herstellungsstufen im genannten Land gefertigt, stellt dies eine Irreführung des Verbrauchers dar. Die Folge: Abmahnung.

Verbraucher verbinden mit Herkunftsangaben wie „Himalaya-Salz“, „Made in Germany“, „Japanisches Messer“ oder „Schweizer Uhr“ ein Versprechen von besonderer Qualität und Wertarbeit. Kein Wunder, dass auch viele Weinhändler gerne viele ihrer Produkte zur Sortimentsergänzung mit geografischen Herkunftsangaben bewerben. Doch Vorsicht: Wenn sie mit herkunftsbezogenen Aussagen werben, das Produkt aber nicht in allen wesentlichen Herstellungsstufen in dem genannten Land gefertigt wurde, stellt dies eine Irreführung des Verbrauchers durch eine unwahre Behauptung dar, §§ 126, 127 MarkenG (Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen), §§ 3, 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).

§ 127 Abs. 1 MarkenG zum Schutz geografischer Herkunftsangaben präzisiert:

Geographische Herkunftsangaben dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geographische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geographische Herkunft besteht.

  1. Haben die durch eine geographische Herkunftsangabe gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besondere Eigenschaften oder eine besondere Qualität, so darf die geographische Herkunftsangabe im geschäftlichen Verkehr für die entsprechenden Waren oder Dienstleistungen dieser Herkunft nur benutzt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften oder diese Qualität aufweisen.

Einer meiner Mandanten verkaufte ein „japanisches Messer“, dessen Herstellung jedoch in China erfolgte. Dies ist nur dann keine Irreführung des Verbrauchers, wenn das Messer zudem eine in Japan für die Produktqualität entscheidende Behandlung erfahren hat (vgl. § 127 Abs. 2 MarkenG). Diesen zusätzlichen Arbeitsschritt hätte er aber präzise und eindeutig belegen müssen.

§ 5 UWG (Angaben zu irreführenden geschäftlichen Handlungen) stellt dazu in Absatz 1 und Absatz 2 klar:

  1. Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

  2. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben (…) enthält:

Wenn Sie sich den guten Ruf der traditionellen japanischen Fertigungskunst, der Schärfe und der Lebensdauer der Messer durch die unwahre Werbeaussage „Japanisches Messer“ zunutze machen, könnten Sie Ihre Kunden zu einer vielleicht teureren Kaufentscheidung bewegt haben, die sie in Kenntnis des wahren Herkunftslandes nicht getroffen hätten.

Die Folge: Abmahnung!

Immer wieder erhalten Online-Händler Abmahnungen, deren Messer-Angebote eine falsche Werbung enthielten – so auch mein Mandant: er wurde von der Kanzlei Schleinkofer mit genau dieser Begründung abgemahnt. Mit der Abmahnung wurde er aufgefordert, die Werbung mit der Angabe „Japanisches Messer“ zu beenden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung binnen einer bestimmten Frist abzugeben. Dazu lag der Abmahnung ein Entwurf bei.

Weiter sollten die Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR ersetzt werden - das ergab eine Forderung von brutto 1.501,19 Euro.

Mein Tipp:

Im Falle einer Abmahnung rate ich Ihnen, niemals die beigefügte, strafbewehrte Unterlassungserklärung voreilig und ungeprüft zu unterschreiben. Sie kann ein „Online-Leben lang“ gegen Sie verwandt werden - und damit weitreichende Handlungspflichten und hohe Kosten zur Beseitigung bereits abgemahnter Verstöße auslösen (Wiederholungsgefahr)!

Aus diesem Grund rate ich auch davon ab, mit der abmahnenden Kanzlei selbständig Kontakt aufzunehmen, denn regelmäßig dürfte dann ein erhebliches Ungleichgewicht an Wissen und Erfahrung bestehen, wodurch Sie Ihre Rechtsposition nachhaltig beeinträchtigen könnten.

Sollte es sich um eine berechtigte Abmahnung handeln, kann es meist genügen, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Diesen Punkt nehme ich zum Anlass, für meine Arbeit und für meine bewährten Schutzpakete zu werben: Mit ihnen können sich Online-Shop-Betreiber jederzeit rundum geschützt fühlen. Schauen Sie doch einfach mal rein!

Vor allem meine Newsletter speziell für Weinhändler halten Sie nicht nur über Rechtliches auf dem Laufenden, sondern bieten Ihnen auch hilfreiche Formulierungsvorschläge, wenn Sie sie brauchen. Nur so können Sie sicher vor Abmahnungen sein.

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