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Eine Marke macht Weine unverwechselbar - und im Regal sofort erkennbar. Doch sie schützen zu lassen, ist nicht so einfach. Worauf es dabei ankommt, erklärt die auf Wein spezialisierte Rechtsanwältin Nadine Liesching.

Die Marke ist als Teil des MARKEting ein wichtiges Instrument in der Kundenkommunikation und wird in ihrer Wirkung als „Sichtbarkeitsbooster“ von vielen Winzern deutlich unterschätzt. In der aktuell schwierigen Situation der deutschen Weinbranche ist es für ein Weingut notwendig, sich neben anderen Weingütern hervorzuheben und sich damit bei seinen Kunden schon auf der ersten, optischen Stufe wiedererkennbar – und unverwechselbar – zu machen. Das kann durch eine starke Marke erreicht werden.

Der Schutz einer Marke bietet Vorteile im Vergleich zu einem nicht registrierten Kennzeichen:

  • Exklusivitätsrechte:
    Der Inhaber einer eingetragenen Marke hat das nachweisbare, exklusive Recht, sie zu nutzen und Dritten die Nutzung auch ähnlicher Zeichen für ähnliche Produkte zu untersagen.
  • Unternehmenswert:
    Eine Marke kann den Wert eines Weinguts oder Weines erheblich steigern.
  • Abschreckungswirkung:
    Nach der Eintragung im Markenregister kann das ®-Zeichen hinter die Marke gesetzt werden. Das schreckt vor Nachahmungen und „Brandjacking” („Markenklau“) besser ab.
  • Rechtssicherheit:
    Durch die Registrierung wird der Markenschutz offiziell dokumentiert und erlaubt eine effektive und schnellere Abwehr jüngerer Wettbewerbsmarken im Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt anstelle einer womöglich teuren Klage.

Gute Ideen haben viele Winzer. Doch was kann als Marke geschützt werden? Und was sind die Voraussetzungen?

Einen Markenschutz erhalten

  • Weingutsnamen:
    der Name des eigenen Weinguts, der Familienname sowie das Familienwappen
  • Logos:
    grafische Darstellungen wie Logos oder neu eigens entworfene Symbole und Bildbestandteile
  • Slogans:
    kreative, einprägsame Slogans
  • Weinnamen:
    selbst erdachte und phantasievolle Namen für die eigenen Weine
  • Etiketten-Design:
    das individuell gestaltete Design eines Weinetiketts

Der Schutz dafür lässt sich beantragen, solange die eigenen Elemente nicht zuvor schon eingetragen worden sind und damit keinen älteren Markenrechte verletzen. Daher ist es ratsam, zunächst eine professionelle Register-Recherche zu beauftragen, sich einen Überblick über bestehende, ähnliche Marken zu verschaffen und mit den eigenen Entwürfen zu vergleichen.

Eine Marke wird für Waren oder Dienstleistungen geschützt, die mit der „Nizza-Klassifikation” in Klassen unterteilt worden sind. Für Weingüter relevant sind vor allem die Warenklasse 32 mit Schutz für „entalkoholisierte Weine; entalkoholisierte Sekte“ sowie Klasse 33 „Perlende Weißweine [Schaumweine]; Stille Weine; alkoholreduzierte Schaumweine; Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung“. Dienstleistungen eines Weinguts, wie „Veranstaltung und Durchführung von Weinproben und Weinverkostung“ fallen in Klasse 41 und die „Bereitstellung von Speisen und Getränken in Restaurants und Bars; Betrieb von Weinbars; Durchführung von Weinproben [Verpflegung von Gästen mit Getränken]“ sind in der Klasse 43 geschützt.

Eine Marke – ob Wortmarke oder kombinierte Wort-Bildmarke – muss vor allem ausreichend unterscheidungskräftig sein. Das bedeutet: Sie muss das Weingut sowie die Weine von denen anderer Weingüter klar unterscheiden und den Verbrauchern die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen vermitteln. Das ist die „Herkunftsfunktion”. Die Marke darf die gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aber nicht direkt beschreiben oder eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen. Allgemeingültige Aussagen sowie Gattungsbegriffe lassen sich dagegen nicht schützen.

Hier einige Beispiele eingetragener Weinmarken:

R2 Meisterstück, KUNTZWERK, Das blaue Schaf, Im Berg 531, Botenstoff, Rebritter, Smoking Flamingo, SAMTMUSCHEL, RAABE BIO IN A BOTTLE. Diese Marken verbindet, dass sie wegen ihrer phantasievollen oder mehrdeutigen Wortkombinationen nicht nur stark in ihrer Unterscheidungskraft sind, sondern für die Verbraucher auch sehr einprägsam.

Diese Namen sind nicht als Marke schützbar

Das Fehlen eines Minimums an Unterscheidungskraft und rein beschreibende Angaben sind absolute Eintragungshindernisse im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 des Markengesetzes. So sind diese Begriffe nicht eintragungsfähig oder wurden vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesen: „Rotwein, Chardonnay“, BIO FOR FUTURE, PET NAT TRY, Schiefer Traum, Perlweiss, Pionierweine, Unser Dorfschoppen, Der kleine Rosé, Thirsty Thursday, Cuvee 1936, BLANC ROYAL sowie ABISECCO.

Auch lassen sich keine Namen schützen, die bereits als geschützte geografische Angaben (g.g.A.) oder geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) im Register der EU abrufbar sind. Dazu gehören beispielsweise Franken, Würzburger Stein-Berg, Bayerischer Bodensee-Landwein, Crémant de Limoux, Champagne sowie Prosecco.

Angaben zur geografischen Herkunft von Produkten (Weinen), die keine g.g.A. oder g.U sind, dürfen nicht irreführend sein. Sie sind aber in den §§ 126 ff. des Markengesetzes geschützt. Ein Eintragungsverbot solcher Angaben kann sich auch aus § 8 Abs. 2 Nr. 4 ergeben.

Nationaler oder internationaler Markenschutz?

Um eine Marke in Deutschland zu schützen, muss sie beim DPMA eingetragen werden. Möglich sind reine Wortmarken, Wort-/Bildmarken, sogar Klangmarken oder 3D-Marken. Soll der Schutz aber die gesamte EU oder einzelne Länder umfassen, muss eine EU-Marke beim EUIPO angemeldet werden. Möglich ist es auch, den Schutz einer deutschen Basismarke international über die Anmeldung bei der WIPO zu erweitern. Das hängt aber vom Fokus und Kundenstamm des Weinguts und der Vermarktungsziele ab.

Durch die Eintragung ihrer Marken können Weingüter ihre Weinnamen und Etiketten-Designs effektiv vor Nachahmern schützen. Das steigert den Marktwert der Weine – und bestenfalls des gesamten Weinguts. Der Schutz einer Marke ist aber oft komplex, denn die Eintragungsfähigkeit wird im Einzelfall bewertet. Eine Recherche im Register hilft zunächst, vorab eine Verletzung bereits registrierter, älterer Marken zu vermeiden. Markenschutz ist sehr komplex, daher sollten sich Weingüter für ihre individuelle Schutzstrategie vorab rechtlich beraten lassen.

 

Lassen Sie Ihre Weinmarke richtig schützen

Rechtsanwältin Nadine Liesching kontaktieren

Schildern Sie kurz, welchen Schutz Sie für Ihre Weinmarke benötigen. Rechtsanwältin Nadine Liesching wird sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

 

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