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Die EU-Weinmarktreform, die am 1. August 2009 in Kraft getreten ist, stellt bei der Weinbezeichnung das Herkunftsprinzip in den Mittelpunkt. Ein Wein ist demnach qualitativ umso besser, je enger sich seine geografische Herkunft eingrenzen lässt. Die neuen Regelungen unterscheiden zwischen Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), Weinen mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) und Weinen ohne geschützte Herkunftsbezeichnung. Die Hintergründe und Begrifflichkeiten der Reform haben wir im ersten Teil unserer Artikelserie ausführlich erklärt.

Das neue Weinbezeichnungsrecht ist in Ländern wie Italien, Frankreich und Spanien relativ einfach umsetzbar, da diese das romanische Bezeichnungssystem für ihre Weine nutzen, das ebenfalls auf dem Herkunftsprinzip basiert. Deutschland und Österreich dagegen nutzen das germanische Bezeichnungssystem, das auf dem Qualitätsprinzip beruht. Hier wird die Weinqualität an der physiologischen Reife der Trauben festgemacht, die sich anhand des Mostgewichts bestimmen lässt: je höher das Mostgewicht (in Deutschland gemessen in Grad Oechsle, in Österreich in Grad KMW für Klosterneuburger Mostwaage), desto höher ist nach dieser Definition die Qualität des Weins.

Diesem Ansatz folgend, wurden die Prädikate für Qualitätsweine entwickelt. Welches Prädikat ein Wein tragen darf, hängt vom Mostgewicht ab, also von der relativen Dichte des Traubenmosts, aus dem er erzeugt wurde. Für die Weinqualität, die das Prädikat angibt, ist es insofern ohne Belang, woher die Trauben stammen – ob aus einer bestimmten Lage, gar einer Spitzenlage, oder aus einem größeren geografischen Areal.

 

Die Vielfalt der Weine spiegelt sich auch in den Prädikaten wider. (Foto: DWI)

Das genau ist jedoch der Ansatz des Herkunftsprinzips, das davon ausgeht, dass die natürlichen Gegebenheiten an besonderen, räumlich begrenzten Standorten (Lagen) das Wachstum, die Reife und die aromatische Prägung der Trauben besonders begünstigen. Damit eng zusammen hängt der auch Terroirbegriff. So ist die Umsetzung des neuen Bezeichnungsrechts in Deutschland und Österreich grundsätzlich schwieriger als in romanisch geprägten Ländern, da theoretisch ein völlig neues Beurteilungssystem für die Weinqualität eingeführt werden müsste. Beide Länder haben jedoch Lösungen für die Problematik oder zumindest einen Umgang damit gefunden.

Deutschland

Freilich ist die Rebfläche auch in Deutschland in bestimmte geografische Einheiten aufgeteilt, vom Anbaugebiet über Bereiche und Großlagen bis zur Einzellage. Diese Begriffe sind im deutschen Weingesetz (Abschnitt 1 § 2 f.) definiert. Angelehnt an diese Einteilung kennt das deutsche Weinrecht Landwein- und Qualitätsweingebiete. Die 26 Landweingebiete sind in Abschnitt 1 § 2 der Weinverordnung (WeinV) festgelegt, die Qualitätsweingebiete entsprechen den 13 deutschen Anbaugebieten, die in Abschnitt 1 § 3 des Weingesetzes (WeinG) benannt werden.

Bereits Mitte der 1980er Jahre gab es im Rheingau eine erste Initiative für eine Klassifikation von Spitzenlagen. Diese führte Anfang der 2000er Jahre zur Lagenklassifikation des Verbands der Prädikatsweingüter (VDP), die zwischen Ersten Lagen, Klassifizierten Lagen (Ortsweinen) und Gutsweinen unterscheidet. Insofern ist der Ansatz, der der EU-Weinmarktreform zugrunde liegt, auch in Deutschland nicht völlig unbekannt.

Das Erste-Lage-Logo des VDP steht für Spitzengewächse. (Foto: VDP)

In der VDP-Klassifikation kommt bereits das Herkunftsprinzip zum Tragen, doch sie gilt allein für die Mitgliedsbetriebe des Verbands und ist nicht weingesetzlich geregelt. Allein für den Rheingau ist die Qualitätsbezeichnung “Erstes Gewächs” im Weinrecht des Landes Hessen verankert.

Integrales Bezeichnungssystem

Die Reform wird im deutschen Weinrecht nun in Form eines so genannten integralen Bezeichnungssystems umgesetzt, das sowohl Elemente des Herkunftsprinzips (romanisches System) als auch des bewährten Qualitätsprinzips (germanisches System) beinhaltet. Rudolf Nickenig, Generalsekretär des Deutschen Weinbauverbands (DWV), erklärt die Hintergründe: “Nach intensiven Diskussionen haben sich die deutsche Weinwirtschaft, Bund und Länder darauf verständigt, die Elemente aus dem romanischen Agrarrecht und dem deutschen Weinbezeichnungsrecht nicht nebeneinander herlaufen zu las­sen, sondern ein integrales Bezeichnungssystem zu entwickeln. Hierbei kam es zu einer Umkehr der bisherigen Qualitäts-Herkunfts-Relation: Bisher stand die Qualitätskategorie im Vordergrund und die Herkunfts­angabe in zweiter Linie. In Zukunft müssen Weine, um eine bestimmte Herkunftsangabe tragen zu dürfen, festgelegte qualitative Mindestvoraussetzungen erfüllen.”

Gemäß dem neuen System werden die bisherigen Landweingebiete in geschützte geografische Angaben überführt, und die Qualitätsweingebiete werden zu geschützten Ursprungsbezeichnungen. Die im deutschen Weinrecht festgelegten Herkunftsbezeichnungen sind somit gewissermaßen automatisch als europäische Gemeinschaftsmarken anerkannt und vor Missbrauch und Nachahmung geschützt. Im Umkehrschluss bedeutet diese Überführung der Kategorien, dass ein deutscher Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung ein Qualitätswein im Sinne des Weingesetzes und ein Wein mit geschützter geografischer Angabe ein Landwein im weinrechtlichen Sinne sein muss. Entsprechend gelten die jeweiligen Vorgaben für Mindestmostgewichte, Hektarhöchsterträge und Rebsorten, die das Gesetz vorsieht.

Neue Bezeichnungen bis 2012 verboten

Engere Herkunftsbezeichnungen, also Lagen-, Orts- und Bereichsnamen, dürfen laut DWV bei Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung weiterhin zusätzlich verwendet werden. Gleiches gilt für die Prädikate (Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein). Auf dem Flaschenetikett muss derzeit als Herkunftsbezeichnung das Landwein- bzw. Qualitätsweingebiet sowie gegebenenfalls die Prädikatsstufe angegeben werden. Die neuen Bezeichnungen “geschützte geografische Angabe” und “geschützte Ursprungsbezeichnung” dürfen bis Ende 2011 in Deutschland nicht verwendet werden, um Verwirrung zu vermeiden. Ab 2012 dürfen sie zusätzlich auf dem Etikett stehen, jedoch nur in ausgeschriebener Form. Das Bundeslandwirtschaftministerium (BMELV) erklärt hierzu: “Deutschland hat bis Ende 2011 die Verwendung der Begriffe ‘geschützte Ursprungsbezeichnung’ bzw. ‘geschützte geografische Angabe’ für Weine, die den Namen eines bestimmten Anbaugebietes bzw. Landweingebietes tragen, untersagt. Danach, also ab 1. Januar 2012, müssten nach EU-Recht diese Begriffe jedoch grundsätzlich auf allen Weinen mit geschützter Herkunftsangabe, d. h. auf allen Qualitäts- und Landweinen, angegeben werden, sofern der Winzer stattdessen nicht einen so genannten traditionellen Begriff wie z. B. Qualitätswein, Prädikatswein, Spätlese oder Auslese bei der Kennzeichnung verwendet.”

 

Die Qualität im Glas richtet sich stärker nach der Herkunft. (Foto: DWI)

Die Angaben des bisherigen deutschen Weinbezeichnungsrechts sind demzufolge als so genannte traditionelle Begriffe ebenfalls EU-rechtlich geschützt. Im Zuge der Umsetzung der Weinmarktreform wurde das deutsche Weingesetz im Januar 2011 überarbeitet, im September folgte die Weinverordnung. “Da nach der Änderung der Weinverordnung jeder deutsche Qualitäts- oder Landwein [...] mindestens einen traditionellen Begriff tragen muss, wird sich für unsere Winzer und die Verbraucher ab dem nächsten Jahr nicht zwangsläufig etwas ändern. Allerdings bleibt es den Winzern unbenommen, zusätzlich die Begriffe ‘geschützte Ursprungsbezeichnung’ bzw. ‘geschützte geografisch Angabe’ auf ihren Qualitäts- oder Landweinen anzugeben - wobei eine Abkürzung (g.U./g.g.A) unzulässig wäre. Das heißt, ab 2012 können Weine mit diesen Begriffen auf den Markt kommen, sie müssen es aber nicht”, heißt es in der BMELV-Erklärung weiter. Eine wesentliche Änderung ergibt sich jedoch durch die Reform: Die bisherige Kategorie Tafelwein entfällt. An ihre Stelle tritt der “Wein ohne geschützte Herkunftsbezeichnung”, der im Unterschied zum bisherigen Tafelwein auch Jahrgangs- und Rebsortenangaben tragen darf, was ihn jedoch hinsichtlich der qualitativen Vorgaben nicht aufwertet.

Erzeuger können Herkunftsschutz beantragen

Gegenwärtig wird geprüft, inwieweit die geschützte Ursprungsbezeichnung auch für für engere Herkünfte als das Anbaugebiet genutzt werden kann. Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner sieht diesbezüglich einen Gestaltungsspielraum “bei den so genannten kleineren geografischen Einheiten wie zum Beispiel den Groß- und Einzellagen. Nach dem EU-Recht können einzelne Erzeugergruppen einen Herkunftsschutz beantragen”, so die Ministerin. Winzer könnten sich demnach “mit Gleichgesinnten zusammenschließen und beispielsweise eine bestimmte Lage schützen lassen. Dazu müssten sie sich auf gemeinsame Mindestkriterien verständigen und so das Besondere und Unverwechselbare dieser speziellen Lage herausstellen. Es muss festgelegt werden, wie hoch der Ertrag sein darf, welche Rebsorte angebaut werden darf oder auch welche Vorgaben bei den önologischen Verfahren gemacht werden sollen. Hier ist dann Einigkeit unter allen Beteiligten gefordert, damit das Vorhaben nicht scheitert. Diese Spezifikationen müssten naturgemäß strengeren Anforderungen genügen als die bereits bestehenden Kriterien für das gesamte Anbaugebiet. Denn nur dann wäre auch die Basis für eine entsprechende Profilierung gegeben. die sich am ‘Terroir-Begriff’ orientiert.” Bis zum 31. Dezember 2011 müssen die EU-Mitgliedsstaaten die technischen Spezifikationen (Bezeichnung, Gebietsabgrenzung, Weinbeschreibung, Hektarhöchstertrag, Rebsorten, Weinbereitungsverfahren) für alle zu schützenden Herkunftsnamen an die EU-Kommission übermitteln, da sonst der internationale Markenschutz für eine solche Herkunft verfällt.

Der Weinbauverband setzt sich bereits seit dem Frühjahr 2011 dafür ein, dass den Ländern über eine weitere Änderung des Weingesetzes die Möglichkeit eröffnet wird, für die Verwendung engerer Herkunftsangaben (Bereiche, Gemeinden, Lagen) qualitativ höhere Anforderungen fest­zulegen. DWV-Präsident Norbert Weber sieht darin “ein wichtiges Instrument, um kleinere Herkünfte zu profilieren.” Darüber hinaus plädiert der DWV dafür, für Weine ohne geschützte Herkunftsangabe die Angabe bestimmter Rebsorten auf dem Etikett auszuschließen. “Das Image bestimmter Anbaugebiete oder Bereiche ist eng mit bestimmten Rebsorten verbunden, so dass die Angabe dieser Rebsorten für einfache Weine mit der Bezeichnung ‘Deutscher Wein’ der Profilierung der Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung abträglich ist”, sagt Weber.

 

Verbraucher müssen sich beim Weinkauf nur auf wenige Begriffsänderungen einstellen. (Foto: DWI)

Österreich

Die bisherige Nomenklatur im österreichischen Weinrecht ähnelt der deutschen. Es gibt drei Weinbauregionen (Weinland, Steirerland, Bergland), die als Landwein-Herkünfte zugelassen sind, und 16 Weinbaugebiete, die als Qualitätswein-Herkünfte fungieren. Auch in Österreich bestehen Prädikate (Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Ausbruch, Trockenbeerenauslese, Eiswein, Strohwein), die sich nach dem Mostgewicht richten. Kabinett ist in Österreich kein Prädikat, sondern lediglich eine höhere Qualitätsweinstufe, die spezielle Vorgaben zu Mostgewicht, Alkohol- und Restzuckergehalt erfüllen muss. Österreichische Besonderheiten sind die Bezeichnungen Bergwein (abhängig von der Hangneigung der Lage), Sturm (analog zum deutschen Federweißen) und Gemischter Satz, wobei die beiden letzteren Begriffe bereits EU-rechtlich geschützt sind.

Darüber hinaus wurde im Jahr 2002 die Bezeichnung “Districtus Austriae Controllatus” (DAC) für herkunftstypische Qualitätsweine eingeführt. Die derzeit sieben DAC-Gebiete stimmen bis auf drei, die innerhalb des Weinbaugebiets Burgenland liegen, mit den Grenzen der jeweiligen Weinbaugebiete gleichen Namens (Kamptal, Kremstal, Traisental, Weinviertel) überein. Für jede DAC-Appellation gelten spezifische Vorgaben hinsichtlich Rebsorten, Alkoholgehalt, Traubenzustand und Holzeinsatz sowie verschiedene Kategorien (Classic, Reserve etc.). Damit hat Österreich bereits ein herkunftsbezogenes Weinbezeichnungssystem im nationalen Weinrecht verankert, auch wenn dieses vom Grundsatz her germanisch geprägt ist.

Neue Bezeichnungen werden durch traditionelle ersetzt

Im Zuge der Weinmarktreform werden – theoretisch – auch in Österreich Landweine zu Weinen mit geschützter geografischer Angabe und Qualitätsweine zu Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung. Die EU-Verordnung zur Reform sieht jedoch wie bereits erwähnt vor, dass Mitgliedsstaaten die neuen Begriffe auch durch traditionelle ersetzen dürfen. Diese Möglichkeit, bestehende nationale Weinbezeichnungen EU-rechtlich schützen zu lassen und so ihre Verwendung weiterhin zu erlauben, nutzt Österreich ähnlich wie Deutschland, das davon für sein integrales Bezeichnungssystem profitiert, nur deutlich rigoroser.

 

Österreichische Weine werden auch künftig die traditionellen Bezeichnungen tragen. (Foto: ÖWM/Bernhard Schramm)

Das österreichische Bundeslandwirtschaftsministerium (BMLFUW) stellt klar: “Mit der neuen EU Weinmarktordnung VO 479/2008 wurden die bis dahin geltenden Begriffe ‘Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete’ und ‘Tafelwein mit Herkunftsbezeichnung’ ersetzt durch g.U. und g.g.A.” Dennoch ändere sich in der Bezeichnung österreichischer Weine nichts, da “in Österreich per Weingesetz die Bezeichnungen g.U. und g.g.A. durch die etablierten Bezeichnungen wie Qualitätswein, Landwein, DAC und die Prädikate ersetzt werden. Nachdem in Österreich zurzeit auch noch die DAC-Bestimmungen immer mehr Weine betreffen [...], wäre der Konsument durch die Einführung einer quasi dritten ‘Kategorie’ (g.g.A. und g.U. neben DAC und Qualitätswein/Landwein) ziemlich verwirrt.” Allein beim Tafelwein ergibt sich auch in Österreich eine Änderung: “Durch die neue EU-VO 479/2008 wurde daraus ‘Wein’, und es dürfen Sortenbezeichnungen sowie der Jahrgang angeführt werden (dies ist jedoch für die gesamte EU gleich und kein österreichisches Spezifikum). Und noch eine winzige Änderung gibt es: Da ‘Sturm’ nun ein EU-weit geschützter traditioneller Begriff ist, muss er mit einer Herkunftsbezeichnung (nämlich den Landwein-Herkünften) versehen sein”, so das Ministerium.

Besserer Schutz für europäische Herkünfte

Abgesehen von diesen Anpassungen hat Österreich nicht vor, die neuen Weinbezeichnungen anzuwenden. Sie sind und bleiben verboten, nachdem laut Weingesetz (Abschnitt 1 § 9 ff.) traditionelle Begriffe an die Stelle der “gemeinschaftsrechtlichen Verkehrsbezeichnungen” g.g.A. und g.U. treten und das bestehende DAC-System nach Ansicht des BMFLUW dem Herkunftsprinzip hinreichend entspricht. Dafür soll das DAC-System weiter ausgebaut werden.

Gleichwohl ist das Ministerium davon überzeugt, dass durch die neuen Bezeichnungen der internationale Schutz europäischer Herkünfte insgesamt verbessert wird - auch wenn Österreich sie selbst nicht nutzen wird. Abzuwarten bleibt nun der Bericht, den die EU-Kommission nach 2012 zur Überprüfung der Reform vorlegen wird. Das deutsche BMELV sieht sich diesbezüglich auf der sicheren Seite: Mit der im September geänderten Weinverordnung “sind die EU-Vorgaben vollständig umgesetzt. Bislang zeichnen sich keine Änderungen im Rahmen der Evaluierung der Weinmarktreform Ende 2012 ab.”

Zum Artikel "EU-Weinmarktordnung - Teil 1: Das neue Weinbezeichnungsrecht – Begriffe und Hintergründe"

Zum Artikel "EU-Weinmarktordnung - Teil 3: Das neue Weinbezeichnungsrecht in Italien"

Zum Artikel "EU-Weinmarktordnung - Teil 4: Das neue Weinbezeichnungsrecht in Frankreich"

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