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Im Dezember 2007 wurde die Reform der europäischen Weinmarktorganisation beschlossen. Sie betrifft unter anderem die Pflanzrechte für Reben in der Europäischen Union (EU), die Zulässigkeit bestimmter önologischer Verfahren und das Weinbezeichnungsrecht. Die neuen Regelungen zu den önologischen Verfahren, Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sowie zur Kennzeichnung und Aufmachung sind am 1. August 2009 in Kraft getreten. 2012 wird die EU-Kommission einen Bericht vorlegen, der die Erfahrungen bei der Umsetzung der Reform sowie deren Auswirkungen zusammenfasst.

Lebensmittel-Bezeichnungsrecht wird auf Wein übertragen

Von der Änderung des Weinbezeichnungsrechts sind alle EU-Mitgliedsstaaten betroffen. Im Kern geht es darum, dass die bestehenden geschützten Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel auch auf Wein angewendet werden sollen. Bereits seit 2006 kennt das EU-Agrarrecht die Begriffe “geschützte geografische Angabe” (g.g.A.) und “geschützte Ursprungsbezeichnung” (g.U.). Ein Lebensmittel mit g.g.A.-Status muss innerhalb des genannten Herkunftsgebiets erzeugt, verarbeitet und/oder hergestellt sein. Bei Lebensmitteln mit g.U.-Status müssen sämtliche Produktionsschritte (also Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung) innerhalb des angegebenen Herkunftsgebiets sowie nach anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Die entsprechenden Agrarprodukte, die ihre geografische Herkunft dann jeweils im Namen tragen (z.B. Allgäuer Bergkäse, Schwarzwälder Schinken, Nürnberger Lebkuchen, Dortmunder Bier), werden als europäische Gemeinschaftsmarken eingetragen und sind damit juristisch vor Namensmissbrauch und Nachahmung geschützt. Die EU-Weinmarktreform überträgt dieses Modell auf den Weinbereich und differenziert zwischen Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung, Weinen mit geschützter geografischer Angabe und Weinen ohne Herkunftsbezeichnung.

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