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  1. Fragenkatalog

  • Bin ich ein kleiner Weinerzeuger?
  • Ist mein Kunde Unternehmer (B2B) oder Endverbraucher (B2C)?
  • Bin ich bei der Umsatzsteuer regelbesteuert oder pauschalierend?
  • Liefere ich in ein EU- oder Drittland?
  • In welches Land liefere ich?
  1. Versender

Beantragung einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt.-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de).

  1. Art des Versenders

Kleiner Weinerzeuger:

Kleine Weinerzeuger sind Herstellungsbetriebe mit einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger als 1.000 Hektolitern Wein pro Weinwirtschaftsjahr (01.08. bis 31.07. des folgenden Jahres).

Diese haben lediglich beim zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen, wenn sie Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten befördern wollen (www.zoll.de: Formular 2469 "Anzeige - Aufnahme der Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten für kleine Weinerzeuger"). Die Anzeige ist spätestens eine Woche vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. In ihr ist die Durchschnittserzeugung anzugeben, die anhand der dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vorausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre berechnet wird.

Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen Anzeige beim zuständigen Hauptzollamt gilt die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber als erteilt und für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager werden Verbrauchsteuernummern vergeben.

Für diese „kleinen Weinerzeuger“ muss das weinrechtliche Begleitpapier den Hinweis „Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs – Kleiner Weinerzeuger“ enthalten.

  1. Liefergebiet und Lieferart

4.1. Ausfuhr in EU-Länder

Für die Umsatzsteuer wird dies durch die Verwendung der sogenannten  USt.-IdNr. sichergestellt. Die USt.-IdNr. ist nicht mit der vom zuständigen Finanzamt erteilten Steuernummer identisch. Die USt.-IdNr. kann online oder formlos beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Die Angabe einer gültigen USt.-IdNr. des Lieferanten und des Erwerbers in der Rechnung ist beim innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen für eine umsatzsteuerfreie Lieferung immer erforderlich. Daher empfiehlt sich eine Überprüfung der USt.-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern. 

Alle Unternehmer haben bei der Lieferung von Waren in das EU-Ausland gegenüber dem Finanzamt eine Zusammenfassende Meldung (ZM) abzugeben. Die ZM muss vierteljährlich erfolgen und es sind alle innergemeinschaftlichen Lieferungen aufzulisten. Jeder Käufer im EU-Ausland ist mit seiner USt.-IdNr. aufzulisten.

4.1.1. Lieferung an Privatverbraucher
Business to Consumer B2C

  • 4.1.1.1. Regelbesteuerter Winzer / Weinhändler liefert an Privatkunden in der EU

    Verkauft der regelbesteuerte Winzer / Weinhändler Wein an einen ausländischen Privatkunden in der EU, kommt es darauf an, ob der Kunde den Wein selbst in Deutschland abholt oder ob er den Wein geliefert bekommt. Bei Weinlieferungen an Privatpersonen ins EU-Ausland muss die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes vom Versender in Rechnung gestellt werden. Der Versender muss sich umsatzsteuerlich im betreffenden EU-Staat registrieren lassen, erhält dort eine Steuernummer und führt die ausländische Steuer im Bestimmungsstaat ab. Steuerschuldner ist der Versandhändler. In der Praxis heißt das, dass ab der ersten verkauften Flasche Wein Steuerpflicht für Verbrauchs- und Umsatzsteuer im anderen EU-Staat vorliegt. Freimengen existieren nicht. Für die Verbrauchsteuer muss sich der Versender vor Lieferung der Ware bei der für den Empfänger zuständigen Zollbehörde als “Versandhändler” registrieren lassen und dort in der Regel eine Sicherheit in Höhe der anfallenden Verbrauchssteuer hinterlegen. Die Lieferung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist vor dem erstmaligen Versand außerdem bei dem für das Unternehmen zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Eine andere Möglichkeit ist, einen Fiskalbeauftragten, gegen Gebühren, mit der Abwicklung der Steuerformalitäten zu beauftragen. Dieser Aufwand rechnet sich meist ab einem gewissen Lieferumfang und wenn eine langfristige Geschäftsverbindung geplant ist. Auch Speditionen übernehmen die Abwicklung im Bestimmungsland. Bei Abholung durch ausländische Privatpersonen, die den Wein über die Grenze nach Hause mitnehmen, weist der Verkäufer die Umsatzsteuer von 19% aus. Bis zu einer Richtmenge von 90 Liter pro Person kann der Käufer Wein über die deutsche Grenze in die meisten EU-Auslandsgebiete mitnehmen, ohne dass Verbrauchssteuerpflicht entsteht. Allerdings gilt dies nur, wenn die Ware von ihm persönlich transportiert wird. Eine Erstattung der Umsatzsteuer für Privatpersonen ist nicht möglich.

    4.1.1.2. Umsatzsteuer pauschalierender Winzer / Weinhändler liefert an Privatperson in der EU

    Bei Weinlieferungen an eine Privatperson im EU-Ausland muss auch der pauschalierende Winzer / Weinhändler die Umsatzsteuer des Bestimmungslandes in Rechnung stellen. In diesem Fall benötigt er eine Steuernummer im betreffenden Staat der Lieferung und wird dort Steuerschuldner. Bei Abholung durch ausländische Privatpersonen, die den Wein über die Grenze nach Hause mitnehmen, weist der Winzer / Weinhändler die deutsche Umsatzsteuer von 19% aus. Diese Regelung gilt auch, wenn der Privatkunde den Wein in seinem Auftrag von einer Spedition abholen lässt. Ein Beispiel kann den Vorteil eines solchen Vorgehens verdeutlichen. In Dänemark gilt ein Mehrwertsteuersatz von 25% für Wein. Darüber hinaus wird in Dänemark auf Wein 25% Alkoholsteuer erhoben, für die bei Lieferung durch den Winzer / Weinhändler dieser ebenfalls Steuerschuldner würde. Beauftragt nun der dänische Privatkunde eine Spedition, Wein bei einem deutschen Winzer / Weinhändler abzuholen, fällt die deutsche Mehrwertsteuer von 19% an. Alkoholsteuer wird nicht fällig. So kann der Käufer durch selbstständige Organisation des Transports Steuern sparen. Eine Erstattungsmöglichkeit der Umsatzsteuer besteht für Endverbraucher / Privatpersonen weder im Fall der Abholung noch der Lieferung durch den Winzer / Weinhändler. Dies gilt für die Lieferung durch einen regelbesteuerten als auch einen pauschalierenden Winzer / Weinhändler gleichermaßen. Hinsichtlich des Verbrauchssteuerrechts hat der Umsatzsteuer pauschalierende Winzer / Weinhändler die gleichen Vorgaben zu beachten wie der regelbesteuerte Winzer / Weinhändler.

4.1.2. Lieferung an gewerblichen Verbraucher
Business to Business B2B

Für den gewerblichen Handel zwischen Unternehmen gilt immer das Bestimmungslandprinzip, das bedeutet, dass der Wein mit den Steuersätzen des Bestimmungslandes belastet wird.

  • 4.1.2.1. Regelbesteuerter Winzer / Weinhändler liefert an Unternehmer in der EU

    Für regelbesteuerte Winzer / Weinhändler gilt, dass beim Versand von Wein an einen Unternehmer im europäischen Ausland, eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. Solche Lieferungen werden mit dem Umsatzsteuersatz im Bestimmungsland belegt. Dazu stellt der deutsche Winzer / Weinhändler eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, die sowohl seine als auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt.ID-Nr.) seines Kunden im EU-Ausland enthält. Der Kunde muss dann im anderen EU-Staat die sogenannte Erwerbsbesteuerung durchführen. Die entsprechend anfallende Umsatzsteuer kann der Käufer direkt als Vorsteuer bei seiner Umsatzsteuererklärung geltend machen. Steuerschuldner ist in diesem Fall also der Empfänger des Weines.

    Um sich abzusichern, sollte sich der exportierende Winzer / Weinhändler die USt.ID-Nr., den Namen und die Anschrift des ausländischen Kunden durch das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.bund.de) bestätigen lassen. Dies ist zu empfehlen, wenn es sich um einen neuen Kunden handelt und dieser umsatzsteuerfrei mit Wein beliefert werden möchte. Kommt der Winzer / Weinhändler dieser Sorgfaltspflicht nicht nach, kann er für die Steuer, die sich aus der auf falschen Angaben beruhenden Steuerbefreiung ergibt, haftbar gemacht werden.

    Grundsätzlich muss jeder Gewerbetreibende, der Wein innerhalb der EU exportieren möchte, bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt eine Verbrauchssteuernummer beantragen. Der Lieferant sollte sich vor Versand vergewissern, dass der Empfänger über eine entsprechende Berechtigung zum Bezug von Wein in Form einer gültigen Verbrauchsteuernummer verfügt. Dies kann online über die SEED-Datenbank (System of Exchange of Excise Datas) der EU-Kommission erfolgen oder per E-Mail (elo-de@zoll.bund.de) nachgefragt werden. Hinsichtlich der Verbrauchssteuer – und den mitzuführenden Papieren – muss bei der Lieferung von Wein an einen Unternehmer innerhalb der EU zwischen folgenden Fällen unterschieden werden:

    A. Lieferung an Gewerbetreibende anderer EU-Staaten, in denen eine Verbrauchssteuer erhoben wird

    Lieferung unter Steueraussetzung:

    Personen, die Wein unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet in andere Mitgliedstaaten versenden wollen, bedürfen einer Erlaubnis als "registrierter Versender". Diese ist im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"; Anlage zum Antrag: Formular 2737 "Warenverzeichnis - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)") zu beantragen. Die Erlaubnis wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und steuerlich zuverlässig sind.

    Mit der Erlaubnis wird für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Der registrierte Versender hat ein Belegheft zu führen.

    Die Abgänge von Wein, der unter Steueraussetzung befördert wird, sind aufzuzeichnen.

    Bei der Beförderung von Wein “unter Steueraussetzung” bleibt die Verbrauchsteuer des jeweiligen Mitgliedsstaates ausgesetzt.

    Die Überwachung der Beförderung unter Steueraussetzung innerhalb der EU erfolgt auf elektronischem Wege mittels des Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System).

    Lieferung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr:

    Während der Beförderung von Wein im steuerrechtlich freien Verkehr in ein EU-Land, welches eine Weinsteuer erhebt, ist ein sogenanntes vereinfachtes Begleitdokument (VBD, Formular 2725) mitzuführen. Dieses Dokument besteht aus drei Exemplaren, wovon das erste im Betrieb des Lieferers verbleibt und nur die Exemplare zwei und drei die Ware begleiten. Das Exemplar Nr. 3 dient als Nachweis im Entlastungsverfahren und sollte daher vom Warenempfänger bestätigt werden. Der Empfänger, welcher den Wein erstmals in Besitz halten oder verwenden will, hat dies seinem zuständigen Zollamt vor Beginn der Beförderung anzuzeigen und für die jeweilige Verbrauchsteuer im Zielland eine Sicherheit zu leisten.

    B. Lieferung an Gewerbetreibende anderer EU-Staaten, in denen die Verbrauchssteuer auf Wein Null Euro beträgt

    In Deutschland wird keine Verbrauchsteuer auf Wein (Steuersatz = 0) erhoben. Wird Wein aus Deutschland direkt in einen EU-Mitgliedsstaat geliefert, in dem die Verbrauchssteuer auf Wein ebenfalls 0 Euro beträgt (Bsp.: Luxemburg, Österreich), befindet sich der Wein bei Lieferung im „steuerrechtlich freien Verkehr“. Es ist ebenfalls ein vereinfachtes Begleitdokument in dreifacher Ausführung zu erstellen. Eine Übersicht, welcher EU-Mitgliedstaat eine Verbrauchssteuer auf Wein erhebt, findet sich unter „5. Länderliste“. Der Empfänger hat den Bezug des Weins vor Beginn der Beförderung dem für ihn zuständigen Zollamt formlos mitzuteilen.

    4.1.2.2. Umsatzsteuer pauschalierender Winzer / Weinhändler liefert an Unternehmer in der EU

    Für Winzer / Weinhändler, die ihre Umsätze nach §24 UStG pauschal versteuern, gelten bestimmte Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften nicht. Dazu zählt die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Weinlieferung an Unternehmer im EU-Ausland verpflichtet den deutschen pauschalierenden Winzer / Weinhändler gem. §24 Abs. 1 Satz. 2 UStG. zum Ausweis der deutschen pauschalen Umsatzsteuer von 10,7 Prozent. Der Empfänger muss jedoch im Bestimmungsland die Erwerbsbesteuerung mit dem dort geltenden Mehrwertsteuersatz durchführen. Es kommt also zu einer Doppelbesteuerung. Allerdings kann sich der ausländische Unternehmer die gezahlte deutsche Umsatzsteuer auf Antrag in Deutschland erstatten lassen.

    Fazit: Der freie Warenverkehr innerhalb der EU ist nur bis zu einem gewissen Grad Wirklichkeit. In der Praxis ist der Verkauf von Wein in EU-Mitgliedsstaaten ein Vorgang, der Winzer / Weinhändlern ein gehöriges Maß an Spezialwissen abfordert. Insbesondere für pauschalierende Winzer / Weinhändler sind die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes, die eine umsatzsteuerfreie Lieferung in EU-Länder untersagen, von Bedeutung. Die Ausfuhr von Wein als verbrauchssteuerpflichtige Ware führt zudem regelmäßig zu einer Steuerpflicht im Land des Empfängers. Bei der Lieferung von Wein an Privatpersonen im EU-Ausland wird der deutsche Winzer / Weinhändler Steuerschuldner im Land des Empfängers.

4.2. Export in Drittländer

Beim Export von Wein in Drittländer sind beim Transport innerhalb der EU-Grenzen die Vorschriften des Transport von verbrauchsteuerpflichtiger Ware zu beachten. Zusätzlich sind die Zollvorschriften für den Export aus der EU zu beachten. Bei Sendungen über 1000 EUR ist die Abgabe einer Zollanmeldung notwendig, zur Identifizierung benötigen Sie eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification Number), die förmlich zu beantragen ist.

Es gelten die Zoll- und Importvorschriften des jeweiligen Landes – siehe auch: https://madb.europa.eu.

Achtung:

Für eine Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs über eine Ausfuhr- oder Ausgangszollstelle in einem anderen Mitgliedstaat (z.B. von Deutschland über Polen nach Weißrussland) gibt es gegenwärtig keine verbrauchsteuerrechtliche Rechtsgrundlage. Sofern dennoch eine Ausfuhr über einen anderen Mitgliedstaat beabsichtigt wird, sind im Steuergebiet keine verbrauchsteuerrechtlichen Dokumente erforderlich. Eventuelle Formalitäten im Hinblick auf nationale Regelungen sollten mit den Behörden des anderen Mitgliedstaats geklärt werden, durch den die Waren befördert werden sollen (www.zoll.de).

  1. Länderliste

Land Verbrauchs-steuer für Wein Anmerkungen
EU
Belgien x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
  • Durchreise unter Zollverschluss zum Kunden (Unternehmer) ist nicht möglich.
Bulgarien  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
Dänemark x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
  • Durchreise unter Zollverschluss zum Kunden (Unternehmer) ist nicht möglich.
  • Gewerbliche Importeure müssen für die Einfuhr von alkoholischen Getränken registriert sein · Versender ist für die Überprüfung der Registrierung verantwortlich
  • Alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren (Alkoholgehalt unter 16,5 %) verkauft und geliefert werden · Versender ist für die Überprüfung des Alters des Empfängers vor Versand verantwortlich
  • Privatimport in kleinen Mengen ohne Registrierung erlaubt
Estland x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
Finnland x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
  • Alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren (Alkoholgehalt bis 22 %) verkauft und geliefert werden · Versender ist für die Überprüfung des Alters des Empfängers vor Versand verantwortlich
  • Privatimport in kleinen Mengen ohne Registrierung erlaubt · erkennt der Zoll den privaten Verbrauch nicht an müssen die Waren zurückgeschickt werden
Frankreich x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 08. März 1960: Angabe des Erntejahrs (Jahrgang) / Name einer oder mehrerer Rebsorten ist notwendig
  • Abgaben müssen am Zollabfertigungsort gezahlt werden
  • Zollabfertigung in Frankreich und anschließende Beförderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist nicht erlaubt
Griechenland x
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 14. April 1964: Angabe des Erntejahrs (Jahrgang) / Name einer oder mehrerer Rebsorten ist notwendig
  • Privatimport bis zu drei Flaschen ohne Registrierung erlaubt
Irland x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
Italien  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
  • Privatimport bis zu fünf Liter ohne Registrierung erlaubt
Kroatien  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
  • Einfuhrlizenz notwendig
Lettland x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
  • Gewerbl. Empfänger erhält Hygiene-Inspektion.
  • Notwendige Angaben auf der Rechnung: Alkohol in Prozent / Liefermenge in Liter / Produktbeschreibung
Litauen x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
Luxemburg  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
  • Alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren verkauft und geliefert werden · Versender ist für die Überprüfung des Alters des Empfängers vor Versand verantwortlich
Malta x
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
  • Wiederverkäufer müssen nach Einfuhr ein Steuerzeichen auf den Flaschen anbringen
Niederlande x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
  • Durchreise unter Zollverschluss zum Kunden (Unternehmer) ist nicht möglich
  • Alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft und geliefert werden · Versender ist für die Überprüfung des Alters des Empfängers vor Versand verantwortlich
  • Notwendige Angaben auf der Rechnung: Alkohol in Prozent / Liefermenge in Liter / Produktbeschreibung
Österreich  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
  • Alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 16/18 Jahren (Unterscheidung je Bundesland) verkauft und geliefert werden · Versender ist für die Überprüfung des Alters des Empfängers vor Versand verantwortlich
Polen x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
  • Einfuhr von alkoholischen Getränken für Privatpersonen ist nicht gestattet (Ausnahme Schenkung in geringen Mengen)
  • Importeure alkohol. Getränke benötigen eine Lizenz, wenn die Ware wiederverkauft werden soll · Versender ist für die Überprüfung der Lizenz des Empfängers vor Versand verantwortlich
Portugal  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
  • Einfuhr von Alkohol stark eingeschränkt · diverse Formulare und Inspektionen sind notwendig
  • Privatimport bis zu sechs Flaschen (0,75 Liter) ohne Registrierung erlaubt
Rumänien  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
Slowakei  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
Slowenien  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
Spanien  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
Schweden x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
  • Nur an registrierte gewerbliche Importeure ist der Versand erlaubt
  • Privatimport – Empfänger org, Transport: der Besteller des Weines muss vor dem Transport die geplante Einfuhr dem Zoll anzeigen und dann vorab pro Flasche die Verbrauchssteuer entrichten · Zoll erstellt Bescheinigung, die er dem Versender zukommen lassen muss · muss von außen gut sichtbar an die Lieferung angebracht werden
  • Privatimport – Versender org. Transport: wird der Transport durch den Versender organisiert und bezahlt, dann wird dies von den schwedischen Behörden als Versandhandel gewertet und der Versender muss sich als Versandhändler in Schweden registrieren lassen · die Warensendungen sind den dortigen Behörden durch den Versender anzuzeigen und die Verbrauchssteuer ebenfalls durch diesen dort abzuführen (Steuerpflicht ist nicht auf den schwedischen Privatkunden übertragbar)
  • Versender sollten sich durch einen steuerlichen Beauftragten (Fiskalvertreter) vertreten lassen
Tschechien  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
  • Steuerzeichen ab einem Alkoholgehalt von 15% notwendig · Verantwortung des Importeurs mit Einfuhrgenehmigung
  • Alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft und geliefert werden · Versender ist für die Überprüfung des Alters des Empfängers vor Versand verantwortlich
  • Privatimport in kleinen Mengen ohne Steuerzeichen ist erlaubt
Ungarn  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
  • Durchreise unter Zollverschluss zum Kunden (Unternehmer) ist nicht möglich
Vereinigtes Königreich  x
  • Steueraussetzung · Verbrauchssteuernummer des Empfängers prüfen / EMCS-Verfahren · ELSTER-Zertifikat ist notwendig
  • Alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft und geliefert werden · Versender ist für die Überprüfung des Alters des Empfängers vor Versand verantwortlich
Zypern  
  • Steuerrechtlich freier Verkehr· Beförderung mit VBD
  • Alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 17 Jahren verkauft und geliefert werden · Versender ist für die Überprüfung des Alters des Empfängers vor Versand verantwortlich
EFTA
Island  
  • Es gelten die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen einer Lieferung in einen EFTA-Staat.
  • Staatliches Monopol für Alkohol · für Weinversand ist die Registrierung bei einem isländischen Agenten notwendig
Liechtenstein  
  • Es gelten die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen einer Lieferung in einen EFTA-Staat.
  • Es gelten die Schweizer Richtlinien.
Norwegen  
  • Es gelten die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen einer Lieferung in einen EFTA-Staat.
  • Registrierung beim staatlichen Alkoholmonopol bei Lieferung von Getränken mit mehr als 4,5 Prozent Alkohol notwendig (Einfuhrlizenz)
  • Bei jeder Lieferung ist eine förmliche Einfuhrerklärung notwendig
  • Alkoholische Getränke dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft und geliefert werden · Versender ist für die Überprüfung des Alters des Empfängers vor Versand verantwortlich
Schweiz  
  • Es gelten die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen einer Lieferung in einen EFTA-Staat.
  • 2012/295/EU: Beschluss Nr. 1/2012 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft vom 3. Mai 2012 zur Änderung von Anhang 7 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen · Vorschriften zur Benennung, Begleitpapieren etc.
  1. Quellen

Diese Informationen wurden mit größter Sorgfalt zusammengestellt und ersetzen in keinem Fall eine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. Die Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernimmt die ProoF – Processoptimization and Fulfilment GmbH keine Gewähr. 

Im Umsatzsteuerrecht, Zoll- und Außenwirtschaftsbereich gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die einer ständigen Modifikation durch die EU und deren Mitgliedsländer unterzogen sind.

Daher ist es empfehlenswert, vor dem ersten Transport die zuständige IHK, das Zollamt oder einen kompetenten Zollberater zu kontaktieren.

Die ProoF – Processoptimization and Fulfilment GmbH bietet Ihnen einen umfassenden Service zu zoll- und steuerrechtlichen Fragen aus einer Hand.

Beratung und Begleitung – wir sind für Sie da!

ProoF – Processoptimization and Fulfilment GmbH

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Am Fuchsbau 47
29331 Lachendorf


Telefon: 05145 2868-670
Mobil: 0170 80 24 089

 

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