Eine gute Nachricht vorweg: am 10.09.2020 wurde das Gesetz gegen den Missbrauch von Abmahnungen vom Bundestag verabschiedet, denn „Abmahnungen sollen im Interesse eines rechtsneutralen Wettbewerbs beziehungsweise der Durchsetzung von Verbraucherrecht erfolgen und nicht zur Generierung von Aufwendungsersatz und Vertragsstrafen genutzt werden“, so die Begründung der ehemaligen Bundesjustizministerin Katarina Barley hierzu.
Mithilfe des neuen Gesetzes sollen also höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen einen deutlich verbesserten Schutz gegen missbräuchliche Abmahnungen bewirkt werden, mit dem Ziel, den Abmahnmissbrauch zu halbieren. So gesehen ist es eine super Sache, dass der Bundestag nunmehr also den Abmahnmissbrauch aus Gewinninteresse endlich als regelungsbedürftige Tatsache anerkennt und bekämpfen will - theoretisch.
Praktisch ist es jedoch sicherlich etwas anderes, denn auch bei gedeckelten Vertragsstrafen von 1.000,00 Euro wird den klassischen Abmahnern auch weiterhin ein überwiegend finanzielles Interesse nicht abzusprechen sein. Im nunmehr rechtlich klar umrissenen Rahmen dürfen sie deshalb auch weiterhin Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie DSGVO-Verstöße bei kleinen Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern ungehemmt und massenhaft abmahnen. Denn leider sind die Voraussetzungen für die Qualifizierung der Verbände im Gesetz als „Abmahnbefugte“ so weit gefasst, dass auch zukünftig die eigentlichen schwarzen Schafe durch das Raster fallen werden. Zwar soll es eine Kontrolle durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) geben, aber die erfolgt lediglich auf der Grundlage von Selbstauskünften der Verbände zu ihrem Abmahnverhalten - sonstige Kontrollmöglichkeiten, etwa die Einführung eine Online-Melderegisters für Abmahnungen, wurden nicht im neuen Gesetz umgesetzt.
Hiermit kommen wir zum Thema dieses Artikels: Aktuelle Abmahnungen
Ich erlebe es jedoch leider immer noch fast täglich, dass Abmahnungen unseriöser Anwaltskanzleien und Abmahnvereinen viele Ihrer Kollegen in die Knie zwingen, weil sie nicht die finanziellen und personellen Ressourcen für einen Gerichtsprozess aufbringen können und uns somit häufig nur die Möglichkeit bleibt, in zähe und aufreibende Verhandlungen mit den Abmahnern zu gehen, um zumindest die Kosten zu reduzieren und die geforderte Unterlassungserklärung zu modifizieren. Denn einmal unterschrieben kann die strafbewehrte Unterlassungserklärung zu einem existenzgefährdenden Bumerang für die Onlineshop- Betreiber werden - ein Leben lang. Dass das nicht passiert, wird fortan das Online-Geschäftsleben der Händler bestimmen.
Aktuell beschäftigen uns abmahntechnisch massiv die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V.), der VSV (Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.) und der IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online- Unternehmen e.V.). Diese mahnen nicht nur in gleicher Regelmäßigkeit weiterhin ab, sondern machen auch Vertragsstrafen geltend. Wie wir wissen, sind nicht die (oft leider berechtigten) Abmahnungen das Problem, sondern das (finanzielle) Problem sind die oft mehrere tausend Euro teuren Vertragsstrafen, die bei jedem erneuten Fehler aufgrund der zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung geltend gemacht werden.
Dass Sie also tiptop formulierte AGB verwenden, diese und Ihre sonstigen Ihre Informationspflichten immer auf dem aktuellsten Stand halten und bitte, bitte nicht dieses kleine Wörtchen „bekömmlich“ verwenden, sollte selbstverständlich sein. Wenn nicht - fragen Sie mich unverbindlich nach einem Angebot! Ich berate Sie gerne zu allen Fragen rund um einen rechtssicheren Online-Auftritt!
Zu den aktuellen Abmahnfallen im Einzelnen:
- ungenügende, bzw. fehlende Informationspflichten, z.B.
- (nicht) leicht zugänglicher und anklickbarer Link zur OS-Plattform Sinn und Zweck der Verordnung ist es, dem Verbraucher die Existenz der Schlichtungsplattform zu vermitteln. Der Verbraucher soll diese Plattform dann nutzen können, wenn er Probleme mit einem Online-Händler hat. Ist man also ein Unternehmer, der Online-Kaufverträge eingeht, muss man den klickbaren Link im Impressum bereitstellen - also auch als Amazon-Marketplace- oder eBay-Händler/In (vgl. auch OLG Koblenz - Beschluss v. 25.01.2017, 9 W 426/16)!
- sonstige fehlende Angaben im Impressum Originaltext Abmahnung: „Entgegen der Vorschrift des § 5 Telemediengesetz (TMG) geben Sie nicht alle Pflichtangaben an. Es fehlen die Angaben zum Handelsregistergericht für Ihre (xy) GmbH.“ Vergessen Sie also nicht, Ihr Impressum zu überprüfen -so u.a. auch die Rechtsform Ihres Unternehmens (GmbH, GbR, ...) sowie der entsprechende Handelsregistereintrag! Diese müssen unbedingt aufgeführt werden!
- fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung in Ihren AGB Online-Shopbetreiber sind zwar nicht dazu verpflichtet, den Vertragstext nach Vertragsschluss zu speichern, sie müssen ihre Kunden jedoch darüber informieren, ob dieser gespeichert wird. Diese Pflicht besteht im Übrigen auch bei einem Verkauf über Verkaufsplattformen! Ich empfehle deshalb dringend, folgende Klausel so oder so ähnlich in Ihre AGB einzufügen: „Der Vertragstext wird vom Verkäufer nicht gespeichert und kann nach Abschluss des Bestellvorgangs nicht mehr abgerufen werden. Der Kunde kann die Bestelldaten aber unmittelbar vor dem Abschicken durch die Druckfunktion seines Browsers ausdrucken und erhält nach der Bestellung eine E-Mail, in welcher die Bestellung des Kunden nochmals aufgeführt wird.“
- (altes) Widerrufsrecht Vor Aufgabe der Bestellung müssen Ihre Kunden klar und verständlich über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren über die Ausübung ihres Widerrufsrechts informiert werden, §§ 312d Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a, § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 3 EGBGB. Seit dem 13.06.2014 Pflicht die Widerrufsbelehrung immer mit Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen!
Denken Sie außerdem daran, dass Sie der Bestätigungsmail, die Sie innerhalb von 24 Stunden dem Kunden als Antwort auf sein Kaufangebot schicken müssen, eine aktuelle Widerrufsbelehrung und ggf. das Musterwiderrufsformular beigefügen. So stellen Sie sicher, dass Ihre Kunden die Möglichkeit haben - ggf. noch vor Versand der Ware, aber eben schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - von ihrem 14-tägigem Widerrufsrecht auch in Textform Kenntnis zu nehmen und die Bestellung ggf. zu widerrufen. Sodann hat der Gesetzgeber die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht vorgesehen; dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss, dass der Verbraucher den Widerruf auch telefonisch erklären kann, so dass seit der Reform der Widerrufsbelehrung zum 13.06.2014 in der Widerrufsbelehrung auch eine Telefonnummer angeben muss!
- keine gesundheitsbezogenen Angaben Tatsächlich gibt es immer noch Kollegen/Innen, die mit „bekömmlich“ im Zusammenhang mit Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent werben! Nach der sog. Health Claims VO (HCVO) ist dies durch die EU streng reglementiert und in Art. 4 Abs. 3 S.1 HCVO verboten worden. Am besten machen Sie es wie die Abmahner und scannen mittels der erweiterten Suche von google (https://www.google.com/advanced_search) Ihren eigenen Shop einmal selbst nach verhängnisvollen Begriffen, wie „Sulfite“ (so gut wie in jedem Wein vorhanden und aufzuführen!) und „bekömmlich“ u.ä. gesundheitsbezogene Angaben (im Zusammenhang mit Bier oder Wein nicht zu verwenden!).
- fehlende Grundpreisangaben Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben, § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV.
- Newsletter-Versand ohne Einwilligung Die DSGVO schreibt u.a. vor, dass bei der Erhebung personenbezogener Daten, die i.S.d. Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht unbedingt zur Vertragserfüllung erforderlich sind, die betroffene Person ihre Einwilligung zu einer Verarbeitung der sie betreffenden Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke geben muss, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Das Einverständnis der betroffenen Person erfordert eine entsprechende Einwilligungserklärung – diese darf weder stillschweigend vorausgesetzt noch durch ein bereits angekreuztes Kästchen unterstellt werden. Vielmehr muss die Person selbst tätig werden, etwa durch Eingabe ihrer E- Mail-Adresse in ein entsprechendes Eingabefeld.
- keine Registrierung bei der Zentralen Stelle für Verpackung, § 9 Abs. 1 VerpackG Seit dem 01.01.2019 gültigen Verpackungsgesetz (VerpackG) müssen Sie sich bei einem dualen System registrieren und eine entsprechende Gebühr bezahlen. Diese bemisst sich überwiegend an der Masse der Verpackungen. Hierfür müssen Sie sich zuvor bei der neuen „Zentrale Stelle“ in einem öffentlichen Register registrieren.
- fehlende Bio-Zertifizierung Seit 2009 sind Online-Händler verpflichtet, beim Verkauf von Bio-Produkten sich von einer geeigneten Stelle zertifizieren zu lassen. Sollten Sie auch Bio-Produkte im Sortiment haben, müssten Sie darauf achten, sich ebenfalls zertifizieren zu lassen!
Abschließend erinnere ich daran, dass auch die professionellen Abmahner gar nicht so selten Fehler machen - offensichtlich verlieren die Verantwortlichen manchmal selbst den Überblick über die Abzumahnenden. Das bedeutet konkret, dass manchmal Fehler moniert werden, die der Online-Händler bzw. die Online-Händlerin so gar nicht gemacht hat. Auf ein entsprechendes Schreiben von mir gab es denn auch keine Antwort mehr ...
Übrigens können Sie es sich als Premium-Mitglied bei wein.plus auch ganz leicht machen und meinen monatlich erscheinenden Newsletter - extra für Weinhändler und Winzer - für nur 15,00 EUR abonnieren. In diesem mache ich Sie zeitig auf neue gesetzliche Anforderungen sowie sich ändernde Rechtsprechung aufmerksam und gebe Ihnen wertvolle Hinweise und Formulierungstipps für die Umsetzung in Ihrem Online-Shop.
Es grüßt Sie
Ihr Rechtsanwalt Hans-Peter Kröger.
Am Fronhof 4
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