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Hans-Peter Kröger Viele Weinhändler nutzen Amazon Marketplace als Verkaufsplattform. Doch Vorsicht: Ohne tägliche Kontrolle sämtlicher Daten sind die Risiken groß, ins Visier von Abmahn-Vereinen zu geraten. Der auf Online-Recht spezialisierte Rechtsanwalt und Weinhändler Hans-Peter Kröger klärt auf.

Am Marketplace von Amazon kommt kaum jemand mehr vorbei: als Käufer nicht, aber auch für viele Händler bietet Amazon eine einfache, reichweitenstarke Verkaufsmöglichkeit wie kaum eine andere digitale Plattform. Das Einstellen von Angeboten geht schnell, ist unkompliziert und dazu bietet sie viele wertvolle Services wie Zahlungsabwicklung, Lagerung und Versand. Es ist kein Wunder, dass Amazon inzwischen Marktführer unter den Online-Marktplätzen in Deutschland geworden ist.

Doch der Verkauf über Amazon Marketplace birgt Gefahren. Verkäufer haben keinen großen Einfluss auf die Rechtskonformität der - im Regelfall bereits bestehenden - Artikel-Detailseite. Selbst über plötzliche, von Amazon vorgenommene Änderungen der Produktpräsentation werden Anbieter nicht benachrichtigt. Daraus eröffnet sich Abmahnern ein wahres Eldorado, wenn Händler Ihr Angebot nicht selbst täglich überprüfen!

Leider steht Amazon selbst nicht als Verursacherin der Abmahngründe im Fokus von Abmahnern, sondern die - vor allem finanziell - deutlich schwächer gestellten Händler. Diese tun den Abmahnvereinen zudem viel zu häufig einen Gefallen: Sie zahlen die vergleichsweise „kleine“ Abmahngebühr und unterschreiben ungeprüft die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung – Hauptsache, die Abmahnung ist „vom Tisch“. Doch ein erneuter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben ist damit zugleich ein Verstoß gegen die zuvor selbst abgegebene Unterlassungserklärung. Dies kann für die Betroffenen schnell im wirtschaftlichen Desaster enden, wenn Abmahner, wie etwa der IDO (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.), die mehrere tausend Euro hohe Vertragsstrafe manchmal schon nach wenigen Wochen einfordern.

Auf dem Amazon Marketplace soll ein Artikel auch nur einmal gelistet sein. Die größte Gefahr, aus der viele weitere Risiken für Anbieter resultieren, ist das bei Amazon praktizierte „Anhängen“ an eine bereits bestehende Artikel-Detailseite. Wollen Sie einen Artikel verkaufen, den bereits ein anderer Verkäufer im Angebot hat, werden Sie an seine Artikelseite angehängt – mit allen Konsequenzen. Denn nach der Rechtsprechung haftet der Händler ganz klar für auf dieser Seite vorhandene oder später produzierte Mängel. Warum nun nicht einfach eine neue Artikel-Detailseite produzieren? Wird dieser Artikel bereits von einem anderen Händler zum Verkauf angeboten, ist dies unzulässig, weil es rechtlich als irreführend bewertet wird (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2017 Az. 4 U 80/16)!

Damit Sie nicht in die Abmahnfallen auf Amazon Marketplace tappen, hier die Schwächen und möglichen Fehlerquellen:

Produktbilder

Ohne Produktbilder ist ein Verkauf kaum vorstellbar. Werden allerdings Details abgebildet, wie etwa die Original-Verpackung oder Zubehör, die nicht mitgeliefert werden, ist dies wettbewerbsrechtlich irreführend.

Ebenso fatal ist es, wenn Sie oder der oder der „über“ Ihnen Verkaufende ein Produktbild verwendet, ohne über dessen Nutzungs- und Verwertungsrecht zu verfügen. Damit verletzen Sie ebenfalls fremde Urheberrechte – auch wenn Sie das Bild nicht selbst hochgeladen haben.

Erwähnen will ich auch die Möglichkeit, dass Amazon selbst aufgrund eines nicht nachvollziehbaren Algorithmus-Problems zu Ihrem Produkt unpassende Artikelbilder darstellen könnte. Das wäre eine Irreführung der Kunden und könnte Abmahnungen durch Mitbewerber nach sich ziehen.

Marken

Das Anhängen an bestehende Amazon-Artikel ist mit Vorsicht zu behandeln – auch, wenn Sie sich an Markenartikel als Bestandsartikel anhängen oder an Artikel, die den Händlernamen enthalten (meist in der Unterüberschrift mit „von"). Können sie hier nur einen ähnlichen, vielleicht sogar optisch fast identischen Artikel liefern - aber eben nicht das Markenprodukt - riskieren Sie eine teure Abmahnung!

Fehlende Grundpreis-Angabe

Wie überall im Online-Handel müssen Sie auch auf Amazon bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkauft werden, neben dem Gesamtpreis auch grundsätzlich den Basispreis angeben (§ 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung-PAngV). Dies bedeutet: Darsgestellt werden muss der Grundpreis beispielsweise in den Amazon-Suchergebnissen, auf der Amazon-Angebotsseite, in der Cross-Selling-Ansicht „Gesponserte Produkte zur Auswahl“ sowie in der Ansicht der „Angebot für dieses Produkt“. Amazon gibt an, Produkte der Kategorie Wein sowie Babyprodukte, Lebensmittel & Getränke, Drogerie & Körperpflege, Beauty, Haustiere und Reinigungsmittel nicht mehr anzuzeigen, wenn der Grundpreis fehlt. Meiner Erfahrung nach kann ich das leider nicht bestätigen!

Bestellbestätigung

Auch auf Amazon müssen Sie Ihren Kunden nach der Bestellung eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (§ 312f Abs. 2 BGB). Verschicken Sie die E-Mail mit der Bestellbestätigung, achten Sie darauf, dass Sie entsprechend Ihre AGB und die Widerrufsbelehrung nebst -formular dort anhängen oder der Warenlieferung beifügen (etwa auf der Rückseite der Rechnung).

Doch Vorsicht: Überlassen Sie Amazon den Warenversand und damit auch den Versand der automatischen Bestellbestätigung per E-Mail, kann es passieren, dass der konkrete Vertragsinhalt dort nicht mehr angezeigt wird!

Versandkosten

Wer über Amazon verkauft, hat keine ruhige Minute mehr – so auch hinsichtlich der Versandkosten-Angabe. Denn auch bereits hinterlegte Informationen zu den anfallenden Versandkosten auf der Verkäufer-Profilseite (unter der Rubrik „Versand“) können plötzlich von Amazon entfernt werden. Dafür erscheint ein allgemein gehaltener Amazon-Hinweistext, wie Kunden die konkreten Versandkosten ermitteln können. Das reicht nicht aus für eine Rechtskonformität - und kann abgemahnt werden!

Rechtstexte

Amazon scheint es nicht so wichtig zu sein, dass Sie als Anbieter Ihrer Impressumspflicht nach § 5 TMG genügen. Für Sie ist es aber entscheidend: Schließlich drohen bis zu 50.000 Euro Bußgeld nach § 16 TMG! Kontrollieren Sie deshalb regelmäßig Ihr Impressum, ob Ihre Telefonnummer und die E-Mail-Adresse angegeben sind.

Dasselbe gilt für die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse und Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung! Kontrollieren Sie auch regelmäßig die vollständige Darstellung Ihrer AGB und prüfen Sie, ob die vorhandenen Links klickbar sind, etwa in der Datenschutzerklärung.

Dreh- und Angelpunkt eines rechtssicheren Verkaufs über den Amazon-Marketplace ist folglich Ihre Bereitschaft, die Darstellung Ihres Angebots regelmäßig auf Vollständigkeit und Authentizität zu überprüfen!

Sollten Sie dennoch eine Abmahnung erhalten, lautet meine Empfehlung: Zahlen und unterschreiben Sie nichts ungeprüft, schließlich haften Sie ein „Online-Leben“ lang dafür!

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