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Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) leitet ein Gesetzesüberprüfungsverfahren zum System der Lagenklassifizierung ein. Laut Weingesetz dürfen die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ nur verwendet werden, wenn das Nationale Weinkomitee die Riede für das jeweilige Weinbaugebiet klassifiziert hat und der zuständige Bundesminister eine Verordnung erlässt. In einer Stellungnahme äußerte der VfGH dazu mehrere Bedenken: Das Nationale Weinkomitee gebe dem Minister die Entscheidungen vor. Dieser dürfte keinen Spielraum haben, Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen festzulegen. Damit scheine das Weinkomitee Aufgaben der staatlichen Verwaltung zu übernehmen. Das verstoße aber gegen den Grundsatz, dass die staatliche Verwaltung unter der Leitung der obersten Organe geführt wird. Es dürfte außerdem „gegen rechtstaatliche Prinzipien verstoßen, dass die Weinbauern keine Möglichkeit haben, sich gegen negative Entscheidungen oder gegen die Untätigkeit des Nationalen Weinkomitees rechtlich zur Wehr zu setzen“. Das Nationale Weinkomitee ist ein Branchenverband mit eigener juristischer Persönlichkeit. Es besteht aus 27 Mitgliedern, die vom Landwirtschaftsministerium für fünf Jahre bestellt werden.
Auslöser der Überprüfung ist der Antrag der Winzerinitiative gluecklichelage.at um Alois Höllerer. Sie kritisiert die im Juni 2023 gesetzlich verordnete Möglichkeit zur Klassifikation von Weinrieden. Dadurch würden klassifizierte Rieden im Wert steigen, andere an Wert verlieren. Das verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und verfassungsrechtliche Grundsätze der staatlichen Verwaltungsorganisation. Laut einer Einschätzung der Zeitschrift Vinaria wird der VfGH als wahrscheinlichste Variante nach Vorliegen einer Stellungnahme der Bundesregierung diese anweisen, das Gesetz zur Lagenklassifizierung zu „reparieren“. Davon könnte auch das Nationale Weinkomitee betroffen sein.
(al; Bild: OEWM_WSNA)
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