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Wer darf Wein herstellen?
Wein für den privaten Gebrauch herstellen darf jeder, der über geeignete Trauben und das notwendige önologische Fachwissen sowie die entsprechende Kellerausstattung verfügt und der sich dabei an die gesetzlichen Vorschriften hält. Um Wein gewerblich – also mit dem Zweck der Gewinnerzielung – herzustellen, muss man außerdem bei der zuständigen Landwirtschaftskammer sowie bei den örtlichen Finanz- und weiteren Verwaltungsbehörden einen landwirtschaftlichen Betrieb anmelden. Um Agrarförderung zu beantragen, ist eine Anmeldung beim Amt für Landwirtschaft der zuständigen Kreisverwaltung erforderlich. Darüber hinaus muss der Betrieb bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie – ab einer bestimmten Bewirtschaftungsfläche – bei der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung angemeldet werden.
Die rechtliche Basis für den Weinbau und die Weinherstellung in Deutschland stellen das Weingesetz und die Weinverordnung dar. Darüber hinaus gelten die Vorschriften des Lebensmittelrechts, des Wettbewerbsrechts, des Verbraucherschutzrechts, des Handels- und Steuerrechts sowie entsprechende weitere relevante Gesetze, z.B. Hygienevorschriften. Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb gründet und führt, ohne eine landwirtschaftliche Ausbildung zu haben – was nicht vorgeschrieben ist –, muss für die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen eine entsprechende Sachkundeprüfung nachweisen.
Da sowohl diese gesetzlichen Regelungen als auch die chemischen Vorgänge bei der Weinbereitung und die kellertechnischen Verfahren sehr komplex sind, ist eine Ausbildung zum Winzer oder Weintechnologen (früher Weinküfer) oder ein Weinbau- und Önologie-Studium nachdrücklich zu empfehlen. Beides ist zwar formell nicht zwingend erforderlich, um gewerbsmäßig Wein herzustellen, doch faktisch eigentlich unverzichtbar.