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Der Rechtsrahmen der EU für Weine mit geschützter geografischer Angabe, die alle Erzeugnisse mit einer engen Verbindung zum geografischen Gebiet (d. h. DOP und IGP) umfasst, basiert auf den gleichen Regeln wie die der anderen europäischen Herkunftsbezeichnungen für landwirtschaftliche Produkte (Anerkennung, Registrierung, Schutz) – mit einem wichtigen zusätzlichen Element: der Förderung und Promotion auf nicht-europäischen Märkten bis 2013. Dazu gibt es einen nationalen Unterstützungsplan, wie ihn jedes Land intern aufgestellt hat. Die Mittel stammen aus der EU und sind für Italien wie folgt aufgeteilt worden:

 

Die Aufteilung der Mittel (Angaben in Euro) vom 01.07.2009 seitens des Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali (MIPAAF)

Kreative Übergangsfrist mit 31 neuen Herkunftsbezeichnungen

Da die neuen Verfahren der Anerkennung und Zulassung neuer Herkunftsbezeichnungen ab 2012 sehr viel komplexer werden und nicht nur die Mitgliedsstaaten, sondern auch die europäischen Institutionen mit einbeziehen, wurden schnell noch, vor Ablauf der Frist, ein paar neue „Schutzzonen“ geschaffen, wie zum Beispiel die DOC Valtènesi (Lombardei: Gardasee), die DOC Terre di Colleoni (Lombardei: Valcalepio), die DOC Val d'Arno di Sopra (Toskana), die DOC Casavecchia di Pontelatone und die DOC Campi Flegrei (beide Kampanien), die DOC Terre d’Otranto und die DOC Negramaro di Terre d’Otranto (beide Apulien) sowie viele mehr. Darüber hinaus wurden zahlreiche Erweiterungen bestehender Produktionsregeln mit der Zulassung weiterer Rebsorten oder Weintypologien vorgenommen.

Statt das ohnehin schon komplizierte und verzweigte System zu vereinfachen und zu konsolidieren, gibt es nun 59 DOCG, 333 DOC und 118 IGT, also insgesamt 510 Weine allein mit geschützter Herkunftsbezeichnung in Italien (Stand 31.06.2011). Vor zwei Jahren, zum Zeitpunkt der Änderung der Weinmarktordnung, waren es noch 479.

Die Weinbezeichnungen in der Übergangsfrist

Die italienische IGT geht in die europäische Kategorie IGP (deutsch: g.g.A.) über; die DOCG und DOC werden zu DOP (deutsch: g.U.).

Auf den Etiketten der italienischen Weinflaschen können entweder nur die spezifischen italienischen Begriffe und deren Abkürzungen (DOCG, DOC, IGT) oder nur die europäischen Ausdrücke (DOP und IGP) genutzt werden, oder sie können beide zusammen verwandt werden. Diese Wahlmöglichkeiten wurden in der italienischen Durchführungsverordnung eingeräumt, sowohl um der italienischen Besonderheit mit ihren traditionellen Begriffen Ausdruck zu geben, als auch um eine „Verflachung“ der DOCG zur DOC zu vermeiden, da beide unter dem einzigen Siegel DOP vereinheitlicht würden, obwohl die italienische Qualitätspyramide die letzte Stufe der DOCG als das Exzellenteste einstuft, was Italien zu bieten hat.

Das heißt: Bei der Bezeichnung auf den Etiketten wird damit den Erzeugern einige operative Freiheit zugestanden, was leicht zur Verwirrung der Verbraucher führen kann. Die Entscheidung, ob ein Betrieb die alte oder neue Bezeichnung nutzt, ist ihm selbst überlassen und muss nicht einmal für die gesamte Produktion oder Weinkategorie gleich sein. Ein Beispiel: Wenn jemand einen Wein in Sizilien unter der „DOC Menfi“ herstellt, so kann er entscheiden, dass bei der Charge, die er ins Ausland verkauft, Menfi DOC auf dem Etikett steht und eventuell zusätzlich noch Menfi DOP, und für das gleiche Produkt, das er in Italien verkauft, nutzt er nur Menfi DOP – oder umgekehrt.

Die Weinbezeichnungen ab 2012

Ab 2012 ändert sich diese Praxis auch nicht, und jeder kann frei entscheiden ob er die alten, die neuen oder beide Bezeichnungen benutzt, genau wie in der Übergangszeit. Das gilt für die Bezeichnungen DOCG, DOC, IGT, DOP und IGP. Was andere obligatorische oder fakultative Angaben betrifft, so müssen diese an die neuen Normen angepasst werden, die ein paar Veränderungen vorsehen, wie zum Beispiel die Verpflichtung für die DOCG und DOC, auf dem Etikett das Produktionsjahr der Trauben (außer bei Likör- und Schaumweinen sowie den „Frizzanti“) aufzuführen – eine Vorschrift, die der Großteil der Regelwerke bereits vorsah, die aber nicht verpflichtend für alle Appellationen war.

Zum Artikel "EU-Weinmarktordnung - Teil 1: Das neue Weinbezeichnungsrecht – Begriffe und Hintergründe"

Zum Artikel "EU-Weinmarktordnung - Teil 2: Das neue Weinbezeichnungsrecht in Deutschland und Österreich"

Zum Artikel "EU-Weinmarktordnung - Teil 4: Das neue Weinbezeichnungsrecht in Frankreich"

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