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Hans-Peter Kröger Abmahnung im Briefkasten? Da hilft nur eins: Gelassen bleiben – und keinesfalls sofort die Unterlassungserklärung unterzeichnen. Denn wein.plus-Mitglieder erhalten schnelle und kostenfreie Expertenhilfe.

Das im September 2020 verabschiedete "Gesetz zum Schutz des fairen Wettbewerbs" sollte das Abmahn-Unwesen eindämmen. Doch die ersten Erfahrungen des auf Online- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalts und Weinhändlers Hans-Peter Kröger sind anders verlaufen: "Für mich ist das vom Ansatz her richtige Gesetz leider im Lauf des Verabschiedungsverfahrens stark verwässert worden. Auch die darin reduzierten Gegenstandswerte, die einen Rechtsstreit für die Betroffenen günstiger machen könnten, sind bislang kaum beachtet worden." Die Abmahnvereine schreiben daher weiter fleißig Briefe, die ahnungslose Online-Weinhändler ärgern - und für sie zudem ziemlich teuer werden können. Darin werden allerdings formale Verstöße abgemahnt, die seit vielen Jahren bekannt sind. Daher empfiehlt Kröger den Online-Händlern: "Zum Jahresbeginn sollten die im Shop verwendeten Begriffe, die AGB, die Widerrufsbelehrung, das zugehörige Formular, die AGB und alle weiteren Angriffspunkte geprüft werden." 

So würde derzeit sehr häufig die Verwendung des Begriffs "bekömmlich" abgemahnt, obwohl der im Kontext von Wein schon 2013 als unzulässig erklärt wurde. "Viele Weinhändler übernehmen ungeprüft die Texte der Winzer, bei denen sich dieser Angriffspunkt offenbar noch immer nicht  herumgesprochen hat", wundert sich Hans-Peter Kröger. Doch das kann viel Geld kosten: "Wer eine Abmahnung ohne Beratung unterschreibt, muss mit Kosten von 1.500 Euro und mehr rechnen. Das liegt an den noch immer hohen Streitwerten, denen die Gerichte auch weiterhin oft zustimmen. Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Onlineshop liegt bei 5.000 Euro Streitwert. Fehlt das Widerrufsformular, kommen 5.000 Euro obendrauf", weiß er aus Erfahrung. Mit Hilfe eines kundigen Rechtsanwalts ließen sich diese Gebühren aber sehr häufig um ein Drittel oder mehr reduzieren. Eine gute - und deutlich günstigere - Strategie könne es zudem sein, eine außergerichtliche Einigung mit dem Abmahner zu verhandeln. Das komme aber auf die Umstände, die Argumente des Abmahnvereins und den Kontext an.

wein.plus bietet daher seinen Business Premium-Mitgliedern als Erste Hilfe die kostenfreie Erstberatung bei Hans-Peter Kröger an. Der Spezialist ist bereits für viele Mitglieder zum ersten Ansprechpartner in Rechtsfragen geworden. Er hat seit vielen Jahren Erfahrung mit Abmahnungen gesammelt - vor allem, wenn’s ums Thema Wein geht. Dazu kennt er bestens sämtliche Abmahnvereine und ihre Strategien .

Über unser Formular können Sie im Ernstfall schnell und direkt mit ihm in Kontakt treten. Er wird sich umgehend melden, das Abmahnschreiben für Sie komplett kostenfrei prüfen und für daraus eine Strategie entwerfen. Erst danach wird er Ihnen ein konkretes Angebot unterbreiten. Dabei haben Sie als Business Premium-Mitglied einen tollen, geldwerten Vorteil: Denn sein sonst kaum übliches Festpreis-Angebot nur für Mitglieder von wein.plus liegt im Regelfall deutlich unter den normalerweise anfallenden Beratungskosten. Sie entscheiden frei und unverbindlich, ob Sie es annehmen wollen.

Hans-Peter Kröger hat hier einige aktuell wiederkehrende Abmahn-Fälle der Mitglieder von wein.plus zusammengefasst:

  • Verstoß gegen Health-ClaimsVO (HCVO)
    Die Nutzung gesundheitsbezogener Angaben, besonders der Begriff „bekömmlich“ ist seit 2013 ein häufiges Thema der Arbeit von Hans-Peter Kröger: Aktuell mahnt es der VGU (Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V., 1885 gegründet) ab, immer wieder auch der VSV (Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. – Fürstenfeldbruck) sowie der IDO - (Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., Leverkusen).
  • Veraltete Widerrufsbelehrung
    Dies ist auch sechs Jahre nach Einführung der aktuellen Widerrufsbelehrung immer wieder der Anlass für Abmahnungen.
  • Abmahnung wegen Nutzung unzulässiger AGB-Klauseln
    Die häufigsten Angriffspunkte: Verstoß gegen Transportgefahr, Transparenz-Erfordernis, Verständlichkeitsgebot, Eigentumsübertragung, Widerrufsrecht, Erfüllungsort, Gerichtsstandsvereinbarung.
  • Verstoß gegen Pflichtangaben nach der LMIV (LebensmittelinformationsVO):
    Abmahnung wegen Nichtangabe Sulfite sowie Nichtangabe Hersteller, Lebensmittelverantwortlicher oder Importeur, fehlende Nährwertangaben
  • Fehlende Bio-Zertifizierung
  • Abmahnung wegen fehlerhaftem Impressum
  • Abmahnung wegen falscher Angabe zur Lieferbarkeit
    (Verband Sozialer Wettbewerb)
  • Abmahnung wegen Nutzung fremder Bilder
  • Verstöße gegen den Jugendschutz

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