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Hans-Peter Kröger

Verbände dürfen nur abmahnen, wenn sie in einer Liste des Justizministeriums legitimiert sind. Zwei berüchtigte Abmahner fehlen darin. Das kann Betroffenen helfen, den Unterlassungsvertrag zu kündigen, weiß Rechtsanwalt Hans-Peter Kröger.

Bereits seit Ende 2020 dürfen nur noch Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen abmahnen, wenn sie in der beim Bundesamt für Justiz geführten „Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände“ (§ 8b UWG) eingetragen sind. Wer darauf fehlt, hat keine Legitimation, Unterlassungsansprüche geltend zu machen. 

Diese Liste ist inzwischen zwölf Seiten lang. Doch schon lange nichts mehr gehört habe ich vom „Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ (IDO). Der Grund: Er ist nicht mehr aufgeführt und damit berechtigt, Abmahnungen auszusprechen (§ 4 Unterlassungsklagengesetz (UklaG)). Seit März 2023 ist darin auch der „Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.“ (VSV) nicht mehr zu finden. 

Welche Folgen hat das für abgegebene Unterlassungserklärungen?

Die nach einer berechtigten Abmahnung abgegebene Unterlassungserklärung führt zu einem Vertragsverhältnis mit dem Abmahner, das mit einem dauerhaften Schuldverhältnis zu vergleichen ist. Dieser Vertrag kann von Ihnen grundsätzlich nicht einseitig gekündigt werden. Sie verpflichten sich zur Einhaltung des abgegebenen Vertragsstrafe-Versprechens ein Online-Leben lang. Die schlechte Nachricht ist deshalb: Auch nach dem Ausfall von VSV und IDO aus der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände, bleiben die abgegebenen Unterlassungserklärungen bindend. Aus diesem Grund müssen sie im Falle von vergangenen und sogar aktuellen Vertragsverstößen in jedem Fall die in dem Unterlassungsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe zahlen – obwohl der Abmahner derzeit nicht mehr zur Abmahnung berechtigt ist. 

Da der VSV bereits viele tausend Abmahnungen gegen Online-Händler versandt haben dürfte, sind  folglich mehrere tausend strafbewehrte Unterlassungserklärungen im Umlauf. Wie es sich auch in meiner Arbeit täglich zeigt, denken die Verantwortlichen dieser Verbände gar nicht daran, mit der engmaschigen Überwachung abgemahnter Verstöße bei den Betroffenen aufzuhören.

Besonders diese Abmahngründe hat der VSV im Visier:

  • fehlende, unvollständige oder unwahre Angaben nach dem Lebensmittelkennzeichnungsrecht (z.B. fehlende Hinweise auf Allergene, Alkoholgehalt, Name, Firma, Anschrift, Nährwertdeklaration)
  • fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben
  • irreführende und/oder sonst nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel wie etwa „besonders bekömmlich“ (Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung – HCVO)
  • unzulässige AGB
  • fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular
  • mangelhafte Erfüllung von Informationspflichten (Vertragsschluss, Vertragssprache, OS-Plattform),
  • irreführende Werbung mit Rabatten und sonstigen Preisnachlässen
  • fehlende oder unvollständige Angaben im Impressum.

Wichtiger Grund für Vertragskündigung: „Wegfall der Aktivlegitimation“

Es sind demnach eine Menge rechtliche Details, die Unterlassungsschuldner beim Betrieb ihres Onlineshops im Auge behalten müssen, damit sie gegenüber dem Abmahner nicht vertragsbrüchig werden. Die gute Nachricht ist deshalb: Ein Unterlassungsvertrag lässt sich, wie jedes andere Schuldverhältnis, ohne vertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grund und mit Wirkung für die Zukunft kündigen. Voraussetzung für die außerordentliche Kündigung ist, dass dem Unterlassungsschuldner – also womöglich Ihnen – die Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen nicht zugemutet werden kann (§ 314 BGB). Das ist nicht zu unterschätzen im Hinblick auf die ansonsten jahrzehntelange Verpflichtung.

Bereits mehrfach wurde durch Gerichte bestätigt– etwa vom Oberlandesgericht Köln in seinem Urteil vom 04.03.2025 (Az.: 6 U 116/24) –, dass die fehlende Eintragung in die Liste der zur Abmahnung berechtigten Verbrauchervereine „ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung“ ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Abmahner irgendwann mal wieder in die Liste eingetragen werden könnte: Die Kündigung wirkt „ab dem Zeitpunkt, zu dem sie erklärt wurde“. Sie bleibt wirksam, auch wenn sich später etwas ändert.

Hinzu kommt laut Gericht, dass es vom Gesetzgeber genau nicht gewollt ist, dass Verbänfe vor allem viel Geld mit Abmahnungen und Vertragsstrafen verdienen, ohne tatsächlich etwas für den fairen Wettbewerb zu tun. Genau das war ein häufiger Kritikpunkt an den Abmahnern – hier etwa beim IDO:

„Die zwischen den Parteien geschlossenen Verpflichtungsverträge zur Unterlassung sind Dauerschuldverhältnisse und als solche nach § 314 Abs. 1 BGB aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung der Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Die Klägerin hat ihre Kündigung auf einen Wegfall der Sachbefugnis des Beklagten seit dem 01.12.2021 sowie Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit den Unterlassungsverträgen vorausgegangenen Abmahnungen gestützt. Im Rahmen der Ausführungen zum Rechtsmissbrauch hat sie bestritten, dass dem Beklagten in den Jahren 2015 und 2018 eine erhebliche Zahl von mit ihr in Konkurrenz stehenden Unternehmen angehört hatten. Der Klägerin ist allein schon aufgrund des fehlenden Listeneintrags der Beklagten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Unterlassungsverträge zuzubilligen. Ob sie sich daneben auch auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten bei Abschluss der Verträge berufen könnte, kann dahinstehen.“

Womöglich können Sie also einen bestehenden Unterlassungsvertrag mit einem Abmahner kündigen, wenn die Umstände für die Abgabe der Erklärung entfallen sind – etwa, wenn Ihr Verhalten ohne Unterlassungsvertrag heute zweifelsfrei nicht mehr rechtswidrig wäre oder wenn sich die Voraussetzungen zu Ihren Gunsten geändert haben. Das ist der Fall, wenn die Abmahnung unter Berücksichtigung der geänderten Sachlage unberechtigt gewesen wäre (Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB).

Eine geänderte Sachlage ist aktuell der fehlende Eintrag des Abmahners in der Liste. Das haben mehrere Gerichte den Abgemahnten inzwischen zugestanden. Damit bezieht das gesetzlich eingeräumte Kündigungsrecht den Umstand ein, dass sich bei einem langfristig angelegten Vertragsverhältnis im Lauf der Zeit unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die Parteien bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten, wären sie ihnen bekannt gewesen.

Wie kündige ich einen Unterlassungsvertrag mit dem VSV, dem IDO oder einem anderen Abmahner?

Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung Ihres Vertrags könnte in der Änderung der Sachlage bestehen. So haben beispielsweise der VSV sowie der IDO nachweislich ihre Legitimation verloren, da sie nicht mehr in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Für den Unterlassungsschuldner – also womöglich Sie – war die Geschäftsgrundlage der freiwilligen Unterlassungsverpflichtung, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. Denn Sie hielten es für möglich, den Rechtsstreit zu verlieren. Geschäftsgrundlage ist also die gemeinsame Vorstellung der Parteien, die Behauptung der Wettbewerbswidrigkeit sei nicht offensichtlich falsch – und dass die Gegenseite berechtigt zur Abmahnung war und bleiben würde.

Da sie dieses Recht nun verloren hat, ist eindeutig ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben, der zur Kündigung berechtigt. Wenn Sie von Ihren Rechten gegenüber dem VSV oder dem IDO bislang noch nichts wussten, habe ich Sie mit diesem Beitrag in Kenntnis gesetzt. Damit haben Sie einen guten Grund, Ihren Vertrag zu kündigen. Tun Sie das so schnell wie möglich, bevor die Verbände womöglich wieder in die gesetzliche Liste aufgenommen werden. Oder bevor Ihnen ein Verstoß gegen die vertragliche Vereinbarung widerfährt, der Sie teuer zu stehen kommt.


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