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Und mal wieder hat es nicht lange gedauert, bis die ersten Abmahnungen wegen berechtigter oder vermeintlicher Mängel bei der Umsetzung der Bestimmungen der neuen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ausgesprochen wurden.

Zur Erinnerung: die LMIV regelt die einheitliche Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Europäischen Union (EU) und gilt seit dem 13. Dezember 2014 in allen Mitgliedsstaaten der EU verbindlich. In Deutschland hat sie damit die alte Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) abgelöst.

Nun liegtmir aktuell die Abmahnung eines Wein-Plus Mitglieds durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Maisacherstraße 6, 82256 Fürstenfeldbruck, vor.

Auch in der Vergangenheit hat sich der VSV durch Abmahnungen der “klassischen“ Verstöße hervorgetan: fehlerhafte AGB und Widerrufsbelehrungen, sowie unzureichende Erfüllung der weiteren Informationspflichten waren häufig die Gründe.

Offenbar sind nunmehr insbesondere Online-Weinhändler in den Fokus des VSV geraten.Vorliegend geht es um den Vorwurf, mein Mandant verkaufe Wein, ohne auf die darin enthaltenen Allergene - in diesem Fall Sulfite - hinzuweisen. Wörtlich heißt es hierzu in der Abmahnung des VSV:

„Nach Art. 14 Abs. 1 lit a. LIMV (Lebensmittelinformationsverordnung) müssen alle nach den Art. 9 und 10 LMIV verpflichtenden Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar gemacht werden und „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes“ angegeben werden. Ausgenommen hiervon sind lediglich das Mindesthaltbarkeitsdatum sowie das Verbrauchsdatum (Art. 9 Abs. 1 lit. f. LMIV). Auch abgefüllte Weine sind „vorverpackte Lebensmittel“ im Sinne dieser Vorschrift.

Werden demnach Weine im Fernabsatz angeboten, sind damit spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlage der Ware in den Warenkorb ermöglicht, alle erforderlichen Hinweise anzuführen, zumindest aber muss spätestens zu diesem Zeitpunkt auf eine alternative Seite, die diese Informationen bereit hält, verlinkt werden.

Zwar hat Wein regelmäßig einen höheren Alkoholgehalt als 1,2 Volumenprozent. Trotzdem ist die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 4 LIMV(!?), wonach ein Zutatenverzeichnis (Art. 9 Abs. 1 lit. b. LIMV), das sämtliche Inhaltsstoffe aufführt und damit auch der Hinweis auf in der Flüssigkeit vorhandene Sulfite im Fernabsatz nicht erforderlich sein könnte, nicht einschlägig. Auch aus Art. 3 Abs. 3 der Wein-Marktorganisations-Durchführungsverordnung (VO (EG) Nr. 753/2002) ergibt sich eine entsprechende Pflicht nicht, da die bezeichnete EU-Vorschrift lediglich die Pflicht zur physischen Kennzeichnung mit der Bezeichnung „enthält Sulfite" auf Weinetiketten meint. Trotzdem ist die entsprechende Angabe im Fernabsatz zwingend erforderlich. Denn nach Art. 9 Abs. 1 lit. c. LIMV(!?)ist für alkoholische Getränke eine Allergenkennzeichnung verpflichtend. Insoweit muss innerhalb des Zutatenverzeichnisses auf solche Zutaten und Verarbeitungsstoffe sowie deren Derivate hingewiesen werden, die im Anhang II als allergieauslösende Stoffe erwähnt werden. Sulfite werden dabei in Anhang II Nr. 12 explizit erwähnt und müssen dann zwingend angegebenen werden, wenn sie in Konzentrationen von mehr als 10mg/I im Erzeugnis vorhanden sind. Weine weisen derartige Mengen bzw. Konzentrationen regelmäßig auf, so dass im Fernabsatz auf vorhandene Sulfite stets hingewiesen werden muss.“.

Ist es Ihnen aufgefallen? Offenkundig wurde der Text sehr oberflächlich verfasst, denn der Verfasser, das Vorstandsmitglied Herr Martin Huber, verwechselt mehrere Male die Abkürzung „LIMV“ mit der korrekten „LMIV“.

Weiterhin heißt es in einem weiteren Abschnitt:

„Nach der Rechtsprechung ist nicht ausreichend, die gerügten AGB einfach zu ändern oder zu entfernen“. Nanu - geht es hier plötzlich um mangelhafte AGB? Dies war wohl ein von Herrn Huber übersehener Textbaustein einer früheren Abmahnung - nicht sehr überzeugend.

Dennoch bitte ich sie nochmals, nehmen sie die Bestimmungen der LMIV ernst und überprüfen sie ihr Warenangebot sehr genau.

Wenn sie zu den Händlern gehören, die bereits eine Abmahnung erhalten haben und binnen kurzer Frist eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärungabgeben sollen, warne ich sie dringend davor, diese vorformulierte Unterlassungserklärung einfach ungeprüft zu unterschreiben. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung binden sie sich mit ihrer Unterschrift lebenslänglich an die darin enthaltenen Vorgaben und zukünftige Verstöße können sehr teure Vertragsstrafen nach sich ziehen.

Gerne berate ich sie im Falle einer Abmahnung und stehe ihnen für alle Fragen rund um die neue LMIV zur Verfügung. Für wein.plus-Mitglieder ist die Erstberatung komplett kostenlos!

Hans-Peter Kröger.
- Rechtsanwalt -
Höhenring 98
D-53913 Swisttal-Heimerzheim
Tel.: 02254/830-100
Fax: 02254/830-880
www.kanzlei-kröger.de

 

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