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Es wird mal wieder abgemahnt – diesmal von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. („Wettbewerbszentrale“) –, und es geht vorliegend um den Online-Verkauf von Bio-Lebensmitteln, ohne dass die Händler selbst den Kontrollen einer zuständigen Öko-Kontrollstelle unterliegen. Die Wettbewerbszentrale argumentiert, dass diejenigen Händler, die sich den gesetzlichen Vorgaben entziehen, sich also die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen Zertifizierung sparen, einen Wettbewerbsvorteil haben.

Die Rechtsgrundlage

Tatsächlich ist jeder Unternehmer, der Bio-Produkte erzeugt, aufbereitet, lagert, aus einem Drittland einführt oder in Verkehr bringt, nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Europarats vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (EG-Öko-Verordnung) verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen von jeglichen Erzeugnissen seine Tätigkeit den zuständigen Behörden des Mitgliedsstaates, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden und sein Unternehmen dem Kontrollsystem zu unterstellen. Somit ist nach der Vorschrift der gesamte Einzelhandel zur Zertifizierung verpflichtet.

 

Wer Ökowein – erkennbar am EU-Biosiegel – über das Internet vertreibt% braucht eine Bio-Zertifizierung. Anderenfalls drohen teure Abmahnungen. (Quelle: ec.europa.eu)

Gemäß Art. 28 Abs. 2 der EG-Öko-Verordnung besteht zwar die Möglichkeit einer Ausnahmevorschrift für die Mitgliedsstaaten, und Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht und diese in § 3 Abs. 2 Öko-Landbaugesetz (ÖLG) umgesetzt. Hiernach ist der Einzelhandel von der Kontrollpflicht entbunden, wenn die Erzeugnisse direkt an Endverbraucher oder -nutzer verkauft werden.

Jedoch können sich Online-Händler nicht auf diese Ausnahme berufen, da sie die Bio-Erzeugnisse nicht direkt an den Endverbraucher abgeben. Es fehlt vielmehr an einer direkten Verkaufshandlung unter Anwesenheit der Kunden, wie sie beispielsweise im Supermarkt vorhanden ist.

Für die Online-Händler von Bio-Lebensmitteln - und somit auch Biowein - bedeutet dies, dass sie sich den Prüfungen der Öko-Kontrollstellen unterwerfen und sich entweder für den Verkauf von Bio-Produkten zertifizieren lassen oder ihre Bio-Produkte aus ihrem Sortiment nehmen müssen.

Unter nachfolgendem Link sind die Adressen der Öko-Kontrollstellen in Deutschland aufgeführt: www.oekolandbau.de/service/adressen/oeko-kontrollstellen. wein.plus-Mitgliedern empfehlen wir dazu den Rahmenvertragspartner ÖkoP.

Händler, die bereits eine Abmahnung erhalten haben und  kurzfristig eine Unterlassungserklärung abgeben sollen, sollten sie keinesfalls ungeprüft unterschreiben, sondern umgehend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Premium-Mitglieder von wein.plus können auch dazu den entsprechenden Rahmenvertrag nutzen.

Rechtanwalt Kröger bietet Business Premium-Mitgliedern nach Erhalt der Abmahnung eine kostenfreie Erstberatung an: Zur Erstberatung

 

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