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Es lässt sich nicht leugnen – im Online-Handel nehmen die Abmahnungen von Shop-Betreibern durch Konkurrenten, Wettbewerbsverbände und Verbraucherschutzvereine zu. Das liegt zum einen an den zum Teil unklaren und immer komplizierteren Rechtsvorschriften im Fernabsatz, die es den Shop-Betreibern schwermachen, allen rechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, mit der Folge, dass sie sich zumeist nur noch mithilfe spezialisierter Rechtsdienstleister umsetzen lassen.

Zum anderen werden selbst Massenabmahnungen auch weiterhin nur selten als missbräuchlich eingestuft, so dass diese theoretische Konsequenz bei den Abmahnanwälten keine abschreckende Wirkung zeigt.

Und schließlich scheuen sich viele Online-Händler immer noch, dieser Gefahr ins Auge zu schauen. Entweder sie wollen oder können sich die Kosten einer rechtlichen Beratung oder Absicherung vorab, etwa bei der Geschäftsgründung, nicht leisten. Abmahnungen sind so quasi vorprogrammiert und letztendlich unter dem Strich meist teurer – ganz zu schweigen von dem Ärger, den so ein Fall mit sich bringt.

Was ist eine Abmahnung?

Die Abmahnung ist ein Schreiben, in dem dem Abgemahnten vorgeworfen wird, gegen wettbewerbsrechtliche Gesetze verstoßen zu haben. Weiterhin wird er in der dem Schreiben beigelegten strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, mittels Unterschrift zu versichern, dieses rechtwidrige Verhalten künftig zu unterlassen.

Die Kosten hierfür variieren – je nachdem ob ein Verband abmahnt oder ein Konkurrent durch einen Anwalt abmahnen lässt. Im ersteren Fall ist meist eine Pauschale fällig; in letzterem kommt es es auf den Streitwert an, wobei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen ein Streitwert von 10.000 EUR aufwärts zugrunde gelegt wird - das wären pauschal mindestens 745,40 EUR/netto.

Damit ist eine Abmahnung quasi als Vertragsangebot zur außergerichtlichen Streitschlichtung zu sehen, verbunden mit der Androhung einer empfindlichen Vertragsstrafe im Falle eines zukünftigen Vertragsbruchs durch den Abgemahnten.

Dreh- und Angelpunkt einer Abmahnung ist jedoch die bereits erwähnte strafbewehrte Unterlassungserklärung. Durch seine Unterschrift verpflichtet sich der Abgemahnte, das rechtswidrige und bereits abgemahnte Verhalten zu unterlassen – und zwar auf unbegrenzte Zeit! Dies bedeutet konkret, dass Sie zeitlebens fürchten müssen, bei Wiederholen des Fehlers richtig zur Kasse gebeten zu werden.

Wie verhält man sich nun im Fall einer Abmahnung?

Nicht ignorieren!

Eine Abmahnung zu ignorieren ist fatal, denn eigentlich kommen Sie aus der Nummer so schnell nicht mehr heraus. Ignorieren Sie das Schreiben, folgt nach einer kurzen Frist von 7 bis 14 Tagen automatisch das einstweilige Verfügungsverfahren. Hierbei wird die Unterlassungserklärung durch das angerufene Gericht per Beschluss ersetzt, mit der Folge, dass die Unterlassungserklärung, wie vom Abmahner bei Gericht beantragt, erlassen wird. Wie Sie sich denken können, bedeutet dies noch höhere Kosten.

Fristen beachten!

Grundsätzlich hat der Abmahnende eine angemessene Frist zu setzen. Diese kann jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich sein, in der Regel sind Abmahnungen mit sehr kurzen Fristen versehen. Wie auch immer - auf jeden Fall sollten Sie diese auch einhalten.

Zu diesem Zweck müssen Sie sehr akribisch vorgehen: beachten Sie die im Schreiben genannte Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Notieren Sie das Eingangsdatum.

Unterlassungserklärung NICHT sofort unterschreiben

Oft sind die vorformulierten Unterlassungserklärungen zu weit gefasst, der Gegenstandswert und die Vertragsstrafe sehr hoch angesetzt, weiterhin der Verzicht auf den Fortsetzungszusammenhang unangemessen. Das müssen Sie so nicht hinnehmen!

Eine modifizierte Unterlassungserklärung dagegen berücksichtigt zwar den Unterlassungsanspruch des Abmahnenden, sorgt jedoch auch dafür, dass vom Abgemahnten nichts Unzumutbares mehr abverlangt werden kann.

An dieser Stelle empfiehlt sich, spätestens jetzt eine spezialisierte Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.

Die im Abmahnschreiben gesetzte Frist bezieht sich in erster Linie auf die Unterlassungserklärung. Für Sie heißt es jetzt: einerseits müssen Sie innerhalb der Ihnen gesetzten Frist reagieren, andererseits dürfen Sie die beigefügte Unterlassungserklärung in Hinblick auf die bereits erläuterten weitreichenden Folgen auf keinen Fall überstürzt unterschreiben!

Prüfung der Berechtigung der Abmahnung

Mit oder ohne Anwalt müssen Sie jetzt prüfen, ob die Abmahnung auch berechtigt ist. Konkret stellen sich Ihnen folgende Fragen:

  • 1 - Habe ich tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß begangen?
  • 2 - Steht denn der Abmahnende überhaupt in einem Wettbewerbsverhältnis zu mir?
  • 3 - Geht es wirklich um die Beseitigung der rechtswidrigen Handlung, oder ist die Abmahnung eventuell rechtsmissbräuchlich? 
 

In letzterem Fall müssen Sie den Abmahnenden schriftlich auf die fehlende Berechtigung hinweisen. Gerade die Rechtsmissbräuchlichkeit ist jedoch häufig nur sehr schwer festzustellen, deshalb rate ich: fragen Sie einen Anwalt!

Fazit: Wenn Sie zu den Händlern gehören, die bereits eine Abmahnung erhalten haben und binnen kurzer Frist eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärung abgeben sollen, ist es nicht empfehlenswert, diese vorformulierte Unterlassungserklärung einfach ungeprüft zu unterschreiben. Ungeachtet der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung binden Sie sich mit ihrer Unterschrift lebenslänglich an die darin enthaltenen Vorgaben und zukünftige Verstöße können sehr teure Vertragsstrafen nach sich ziehen.


Der Autor dieses Artikels Hans-Peter Kröger ist Rechtsanwalt und Weinhändler. Business-Mitgliedern von Wein-Plus bietet er im Zuge eines Rahmenvertrages sehr günstige Beratungspakete an. Weitere Informationen und Kontaktinformationen finden Sie hier: Rahmenvertrag RA Kröger

RA Kröger bietet Business Premium-Mitgliedern von wein.plus nach Erhalt einer Abmahnung eine kostenfreie Erstberatung an: Zur Erstberatung

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